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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur

Umsetzung von FATCA. BB

2Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung notwendig sind.

3Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

4Sie kann Weisungen erlassen.

Art. 18 Datenbearbeitung

1Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten und bekanntgeben.

2Sie kann die schweizerischen Steueridentifikationsnummern nach den Artikeln 7 Absatz 2 Buchstabe b und 15 dieses Gesetzes sowie die US-Steueridentifikationsnummer US-TIN nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe kk des FATCA-Abkommens M1 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz systematisch verwenden.

Art. 19 Informationssystem

1Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf das FATCA-Abkommen M1 und dieses Gesetz erhalten hat.

2Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

3Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:

a. Informationen nach Massgabe des FATCA-Abkommens M1 und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;

b. ein Register der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute zu führen;

c. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz zu bearbeiten;

d. die Überprüfungen nach Artikel 23 durchzuführen;

e. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;

f. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;

g. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;

h. Statistiken zu erstellen.