Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur
Umsetzung von FATCA. BB
tut zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
3Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Meldung zu übermitteln war.
Art. 11 In einem anderen Staat als rapportierendes Finanzinstitut geltender
Trust
Gilt ein Trust in einem anderen Staat nach dessen Recht als rapportierendes Finanzinstitut, so ist jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen.
6. Abschnitt: Aufbewahrungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 12
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach den Anhängen I und II des FATCA‑Abkommens M1 und nach diesem Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958f des Obligationenrechts12 aufbewahren.
7. Abschnitt: Rechte und Pflichten der spezifizierten US-Personen
Art. 13 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei
Selbstauskunft
Wer eine Selbstauskunft nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz erteilt hat, muss gemäss den Bestimmungen des US‑Finanzministeriums dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.
Art. 14 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
1In Bezug auf Informationen, die von rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an den IRS stehen den spezifizierten US-Personen die Rechte nach dem DSG13 zu.
2Gegenüber der ESTV können spezifizierte US-Personen ausschliesslich ein Auskunftsrecht, das jenem nach Artikel 25 DSG entspricht, geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden.
12 SR 220
13 SR 235.1