Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur
Umsetzung von FATCA. BB
vaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.
2Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei der Übermittlung von Informationen sowie bei Bekanntmachungen nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz;
b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das Eidgenössische Finanzdepartement ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen;
c. soweit das Doppelbesteuerungsabkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.
3Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Überprüfung nach Artikel 23 gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des FATCA-Abkommens M1 verwendet werden.
Art. 22 Statistiken
Die ESTV kann Statistiken über die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 führen.
Art. 23 Überprüfungen
1Die ESTV überprüft die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem FATCA‑Abkommen und diesem Gesetz.
2Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:
a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.
3Stellt sie fest, dass das Finanzinstitut seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4Können sich das Finanzinstitut und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a. die Eigenschaft als Finanzinstitut nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz;
b. den Inhalt der Meldungen nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz.