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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur

Umsetzung von FATCA. BB

a. seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland, so sind der Name oder die Firma, der Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der Leitung der Betriebsstätte in der Schweiz anzugeben;

b. die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer als schweizerische Steueridentifikationsnummer;

c. die Art der Tätigkeit;

d. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.

3Endet die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o des FATCA‑Abkommens M1 und nach diesem Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Finanzinstitut unaufgefordert bei der ESTV abzumelden.

4Der oder die Trustee muss einen Trust anmelden, wenn das FATCA-Abkommen M1 es vorsieht. Ein Trust gilt als nicht rapportierendes Finanzinstitut, wenn der oder die Trustee ein rapportierendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem FATCA-Abkommen M1 zu meldenden Informationen zu sämtlichen US-meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung.

4. Abschnitt: Informationspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 8

1Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die spezifizierten US-Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ff des FATCA-Abkommens M1 direkt oder über deren Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen übermittelt werden, über:

a. ihre Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut;

b. das FATCA-Abkommen M1 nach Artikel 1 und seinen Inhalt, insbesondere über die auszutauschenden Informationen;

c. die in Anwendung des FATCA-Abkommens M1 zulässige Nutzung dieser Informationen;

d. die Rechte der spezifizierten US-Personen nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202010 (DSG) und diesem Gesetz.

9 SR 431.03

10 SR 235.1