Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur

Umsetzung von FATCA. BB

2Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut stellt die spezifizierten US Personen, das Gegenstand der Meldung ist, auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.

5. Abschnitt: Meldepflicht und Meldeermächtigung

Art. 9 Übermittlung und Verwendung der Informationen

1Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des FATCA-Abkommens M1 beschriebenen Informationen bezüglich der US-meldepflichtigen Konten jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führt ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut keine US-meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.

2Die ESTV übermittelt die von den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten an sie übermittelten Informationen innerhalb der im FATCA-Abkommen M1 festgelegten Frist von neun Monaten an den IRS.

3Die ESTV weist den IRS auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 199611 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) hin.

4Sieht das Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelten Informationen von der empfangenden Behörde für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder von dieser an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Staates, der die Informationen übermittelt hat, dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV ihre Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

5Informationen, die der ESTV nach Absatz 1 übermittelt werden, dürfen zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur weiterverwendet werden, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.

Art. 10 Verjährung

1Der Anspruch gegenüber dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war.

2Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem rapportierenden schweizerischen Finanzinsti-

11 SR 0.672.933.61