Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur

Umsetzung von FATCA. BB

4Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:

a. die Organisation und Führung des Informationssystems;

b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c. den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e. die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

5Die ESTV kann den schweizerischen Behörden, denen sie nach Artikel 16 Absatz 1 Informationen weiterleitet, im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im System gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Bundesrat legt fest, welchen Behörden die ESTV für welche Daten Zugriff gewähren darf.

Art. 20 Auskunftspflicht

1Personen und Behörden, denen die ESTV nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz vom IRS erhaltene Informationen übermittelt, sowie rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes relevant sind.

2Die ESTV, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199716 und die Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200717 (FINMAG) können jene nicht öffentlich zugänglichen Informationen untereinander austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung benötigen, insbesondere Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG18 beziehungsweise besonders schützenswerter Daten nach Artikel 57r Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verwenden. Artikel 40 FINMAG bleibt vorbehalten.

Art. 21 Geheimhaltungspflicht

1Wer mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Pri-

16SR 955.0

17SR 956.1

18SR 235.1

19 SR 172.010