Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur
Umsetzung von FATCA. BB
kunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht.
Art. 33 Selbstanzeige
1Zeigt der Täter oder die Täterin eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er oder sie straflos, wenn er oder sie:
a. über den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen vollständige und genaue Angaben gemacht hat;
b. zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und
c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat.
2Die Straflosigkeit des Täters oder der Täterin hat auch Wirkung für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen.
Art. 34 Verfahren und zuständige Behörde
1Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungengegen dieses Gesetz ist das VStrR22 anwendbar.
2Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
Art. 35 Verzicht auf Strafverfolgung
Die ESTV kann von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer US-Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 37 Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten
Der Bundesrat legt im Einklang mit den im FATCA-Abkommen M1 vorgesehenen Übergangsbestimmungen die Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten für die Übermittlung der Informationen fest, die bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Abkommen vom 14. Februar 201323 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA übermittelt werden müssen.
22SR 313.0