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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur

Umsetzung von FATCA. BB

Sofern die Übermittlung der Daten für die spezifizierte US-Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 (VwVG) zu.

3Werden die dem IRS übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so übermittelt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen an den IRS weiter.

8. Abschnitt: Vom IRS automatisch übermittelte Informationen

Art. 15 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für

natürliche Personen

Rapportierende US-Finanzinstitute und der IRS verwenden im Rahmen der Übermittlung der für den automatischen Informationsaustausch erforderlichen Informationen betreffend natürliche Personen die AHV-Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als schweizerische Steueridentifikationsnummer.

Art. 16 Weiterleitung von Informationen

1Die ESTV leitet Informationen, die ihr der IRS automatisch übermittelt hat, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den schweizerischen Behörden weiter, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fallenden Steuern zuständig sind. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und nach Artikel 3 Absatz 8 des FATCA-Abkommens M1 hin.

2Sie leitet die vom IRS automatisch übermittelten Informationen anderen zuständigen schweizerischen Behörden, für welche die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung des IRS ein.

9. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 17 Aufgaben der ESTV

1Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des FATCA-Abkommens M1 und dieses Gesetzes.

14 SR 172.021

15 SR 831.10