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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 18 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur

Umsetzung von FATCA. BB

a. die nach Anhang II Absätze I–IV des FATCA-Abkommens M1 aufgelistet sind; oder

b. die aufgrund der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als befreite Nutzungsberechtigte oder als FATCAkonform erachtete Finanzinstitute ohne Registrierungspflicht behandelt werden.

Art. 5 Sorgfaltspflichten

1Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen die Sorgfaltspflichten nach Anhang I des FATCA-Abkommens M1 erfüllen.

2Sie sind nicht verpflichtet, eine neue Sorgfaltsprüfung bei Konten durchzuführen, bei denen eine solche unter der Geltung des Abkommens vom 14. Februar 20138 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA durchgeführt worden ist.

3Sie können anstelle der in Anhang I des FATCA-Abkommens M1 beschriebenen Verfahren die in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebenen Verfahren anwenden. Wenn sie die Verfahren des US-Finanzministerium anwenden, müssen sie diese einheitlich für alle Konten oder für klar abgegrenzte Kontogruppen anwenden.

Art. 6 Erleichterung bei der Erfüllung der Pflichten nach dem FATCA-

Abkommen M1

Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können:

a. dritte Dienstleister für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem FATCA-Abkommen M1 und diesem Gesetz beiziehen; sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich;

b. die für Konten von hohem Wert geltenden Sorgfaltspflichten auf bestimmte oder alle Konten von niedrigerem Wert anwenden.

3. Abschnitt: Registrierungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 7

1Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o des FATCA-Abkommens M1 und nach diesem Gesetz hat sich bei der ESTV anzumelden.

2In der Anmeldung hat das rapportierende schweizerische Finanzinstitut anzugeben:

8 SR 0.672.933.63