Vorlage

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten

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ABl. L vom 20.6.2024 DE

b) Die folgenden Nummern werden angefügt:

„27. ‚gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes‘ eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission — unter Berücksichtigung der Informationen der zuständigen nationalen Behörden — auf Unionsebene als solche anerkannt wurde und bei der eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesund- heitsgefahr weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit haben könnte;

28. ‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen einer Person, die von den Einreisebeschränkungen gemäß Artikel 21a Absatz 4 oder Absatz 5 ausgenommen ist, im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten;

29. ‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen, die keine unbedingt notwendigen Reisen sind;

30. ‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen, Bahn- oder Busbahnhöfe sowie Güterterminals.“

2. In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine große Zahl von Migranten versucht, ihre Außengrenzen unerlaubt, massenweise und unter Anwendung von Gewalt zu überschreiten.“

3. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Mitgliedstaaten können, insbesondere im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), bestimmte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilte Grenzübergangsstellen vorübergehend schließen oder deren Öffnungszeiten beschränken, wenn die Umstände dies erfordern.

Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:

a) Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht der Freizügigkeit genießen;

b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (**) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familien- angehörigen und

c) Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.

(*) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj). (**) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).“

4. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Grenzüberwachung

(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere dazu, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder aufzudecken, dazu beizutragen, das Lagebewusstsein zu verbessern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Die Grenzüberwachung umfasst auch die Durchführung von Risikoanalysen. Unbeschadet der Artikel 3 und 4 sind Personen, die eine Grenze illegal überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren“ die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, zu unterziehen.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 11/24