Vorlage

Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten

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ABl. L vom 20.6.2024 DE

(3) Ist in hinreichend begründeten Fällen aufgrund des Ausmaßes einer e gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes äußerste Dringlichkeit geboten, so findet das in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“

18. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37a

Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

19. In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h) eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.“

20. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 42b

Mitteilung von Grenzregionen

Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.“

21. Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge XI und XII in Verordnung (EU) 2016/399

angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

R. METSOLA M. MICHEL

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 21/24