Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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DE ABl. L vom 20.6.2024
(2) Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung alle erforderlichen Ressourcen ein, einschließlich stationär postierter oder mobiler Kräfte. Die Grenzüberwachung wird so durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten oder die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, wobei bei der Durchführung die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen uneingeschränkt einzuhalten sind.
(3) Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Bei der Überwachung werden Lagebilder genutzt, um besser in der Lage zu sein, die Zahl der Migranten, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen ihr Leben verlieren, zu verringern. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, um unbefugte Grenzübertritte wirksam zu verhindern e oder aufzudecken.
(4) Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen erfüllen. Ziel dieser Überwachung ist es, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen beim unbefugten Überschreiten der Außengrenzen aufzugreifen. Die Überwachung kann auch durch technische Mittel, einschließlich elektronischer Mittel, durch Verwendung von Ausrüstung, Überwachungssystemen sowie gegebenenfalls aller Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur erfolgen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte betreffend zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung zu erlassen. Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sind die Art der Grenzen (d. h. Land-, See- oder Luftgrenze), die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) und andere einschlägige Faktoren wie geografische Besonderheiten zu berücksichtigen.
(*) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die
Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).“
5. Kapitel V erhält folgende Überschrift: „Bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen“
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 21a
Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union
(1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes Anwendung.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht.
Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung umfassen.
Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
(3) Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen ausgenommen:
a) Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen;
b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und
Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.
(4) In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen ausgenommen.
12/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj