Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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ABl. L vom 20.6.2024 DE
(5) Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer bilateralen Kooperationsrahmen praktische Modalitäten fest, unter anderem mit dem Ziel, die Anwendung des in diesem Artikel genannten Verfahrens grundsätzlich zu vermeiden, insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert wurden.
(6) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren lässt bestehende bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG unberührt.
(7) Ab dem 11. Juli 2025 und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die gemäß Anhang XII Teil A Nummer 4 aufgezeichneten Daten.
(*) Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung
eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
(**) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für
die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/ reg/2024/1347/oj).“
9. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind.“
10. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Ist in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.
Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei
a) terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität
ausgehen;
b) einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;
c) einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von
Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt wird;
d) internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.
(2) In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wieder eingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 15/24