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Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten

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DE ABl. L vom 20.6.2024

durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die betreffenden Unionsagenturen und die Betreuung des durch die Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (5) eingerichteten Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen verschärft werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die in jüngster Zeit dort entstanden sind.

(6) Das integrierte europäische Grenzmanagement basiert auf dem in der Verordnung (EU) 2019/1896 des

Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Vierstufenmodell der Zugangskontrolle. Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung legitimer Grenzübertritte, sind ein wesentlicher Bestandteil des integrierten europäischen Grenzmanagements. Zur Verhütung und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und des Terrorismus, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache das integrierte europäische Grenzmanagement auf der Grundlage des Vierstufenmodells der Zugangskontrolle umsetzen.

(7) Die COVID-19-Pandemie hat aufgezeigt, dass Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit einheitliche Regeln im

Hinblick auf Beschränkungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Union erforderlich machen können. Wenn inkohärente und voneinander abweichende Maßnahmen für die Außengrenzen erlassen werden, um solchen Bedrohungen zu begegnen, wirkt sich dies negativ auf das Funktionieren des gesamten Schengen-Raums aus, es beeinträchtigt die Planbarkeit von Reisen aus Drittstaaten und reduziert die zwischenmenschlichen Kontakte mit Personen aus diesen Ländern. Damit der Schengen-Raum in Zukunft für Bedrohungen von einem Ausmaß, das mit jenem der COVID-19-Pandemie vergleichbar ist, gewappnet ist, sollte ein neuer Mechanismus geschaffen werden, der die rechtzeitige Ergreifung und Aufhebung koordinierter Maßnahmen auf Unionsebene ermöglichen würde. Der neue Mechanismus an den Außengrenzen sollte im Falle einer schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr angewandt werden, die von der Kommission auf Unionsebene unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unter Berücksichtigung der Informationen der zuständigen nationalen Behörden anerkannt wurde.

(8) Für den Fall einer schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte in diesem Mechanismus

vorgesehen sein, dass eine Durchführungsverordnung erlassen wird, in der vorübergehende Reisebeschränkungen, insbesondere Einreisebeschränkungen und vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen, sowie die Bedingungen für ihre Aufhebung festgelegt werden. Da solche Beschränkungen, die das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen, aus politischer Sicht problematisch sind, sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, eine solche Durchführungsverordnung (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) auf Vorschlag der Kommission zu erlassen.

(9) Wichtig ist, dass im Einklang mit den geltenden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht

Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen und ihren jeweiligen Familienmitgliedern, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, stets die Einreise in die Union gestattet werden sollte. Auch in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen sollte stets die Rückkehr in die Union gestattet werden, und insbesondere die Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten. In der Durchführungsver- ordnung sollten vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen festgelegt werden, denen diese Personen unterliegen könnten. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Irland aufhalten, sollten die Mitgliedstaaten diesen Personen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die Rückkehr nach Irland im Rahmen einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten. Irland wird ersucht, seine nationale Politik mit den Beschränkungen für Reisen in die Europäische Union in Einklang zu bringen. Die Durchführungsverordnung sollte alle Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Reisebeschränkungen wirksam, zielgerichtet, und nicht diskriminierend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur sich verändernden epidemiologischen Lage stehen. Im Rahmen der Durchführungsverordnung sollte, sofern dies aufgrund der Art der schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, die in Anhang XI Teil B aufgeführten Personengruppen, die wichtige Reisen unternehmen, von den Einreisebeschränkungen ausgenommen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen es ausnahmsweise möglich sein sollte, diesen Reisenden Reise- beschränkungen aufzuerlegen. Zusätzlich oder alternativ dazu sollten in der Durchführungsverordnung Gebiete oder Drittstaaten festgelegt werden, aus denen es möglich sein sollte, Reisen besonderen Maßnahmen zu unterwerfen, und es sollte ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Lage und der Reisebeschränkungen festgelegt werden, und zwar auf der Grundlage von auf dieses Verfahren anwendbaren objektiven Methoden und objektiven Kriterien, zu denen insbesondere die epidemiologische Lage zählen sollten. In der Durchführungsverordnung könnten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisen erlaubt werden können, etwa Tests, Quarantäne, Selbstisolierung oder andere geeignete Maßnahmen, wie z. B. die Anforderung zur Ausfüllung eines Reiseformulars oder eines

(5) Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und

Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1).

(6) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz-

und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(7) Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden

grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

2/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj