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Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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ABl. L vom 20.6.2024 DE
(24) Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte die Durchführung von Kontrollen, die im Unionsrecht
vorgesehen sind, nicht einschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften lassen daher die geltenden Regelungen für die Abfrage von Angaben über die beförderten Personen in den einschlägigen Datenbanken vor der Ankunft unberührt.
(25) Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten
durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem Umfang mit einem Raum, der frei von Kontrollen an den Binnengrenzen ist, vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Bedingungen für die Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet umso strenger und detaillierter geregelt und begrenzt werden, je mehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Mitgliedstaaten in ihren Grenzgebieten durchgeführten Kontrollen eine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels dieser Kontrollen, ihres räumlichen Geltungsbereichs und möglicher Unterschiede zu den im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen.
(26) Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen
können, um irregulären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats in Grenzgebieten bei von den zuständigen Behörden im Rahmen einer bilateralen Zusammenarbeit, zu der insbesondere gemeinsame Polizeistreifen gehören könnten, durchgeführten Kontrollen, Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat aufgreifen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, die Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem sie in den überstellenden Mitgliedstaat eingereist sind, sofern die Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht im überstellenden Mitgliedstaat haben. Der Mitgliedstaat, aus dem die Drittstaatsangehörigen unmittelbar eingereist sind, sollte seinerseits dazu verpflichtet sein, den aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.
(27) Das Überstellungsverfahren sollte auf folgende Personengruppen keine Anwendung finden: Drittstaatsangehörige,
die Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sind, und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (12); Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sind und das Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genießen; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, und ihre Familienangehörigen im Einklang mit dem nationalen Recht; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen; Drittstaatsangehörige, die für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zum visumfreien Reisen innerhalb des Schengen-Raums berechtigt sind, sofern sie diesen Zeitraum von 90 Tagen nicht überschritten haben; Antragsteller nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), und Personen, denen internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zuerkannt wurde. Für Antragsteller, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gelten.
(28) Das Verfahren, mit dem ein Mitgliedstaat aufgegriffene Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den
Mitgliedstaat überstellen können sollte, aus dem diese direkt eingereist sind, sollte zügig vonstattengehen, aber bestimmten Schutzgarantien unterstellt sein und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und des in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durchgeführt werden, um Racial Profiling zu verhindern. Die Behörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen unmittelbar vorliegenden einschlägigen Informationen über die Reisebewegungen der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen könnten objektive Indizien gehören, die den Behörden die Schlussfolgerung erlauben, dass die Person vor kurzem aus einem anderen Mitgliedstaat eingereist ist, wie etwa der Besitz von Dokumenten, insbesondere Quittungen oder Rechnungen, die belegen, dass sich die oder
(12) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(13) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(14) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen
Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
(15) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
(16) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrations-
management, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 5/24