Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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DE ABl. L vom 20.6.2024
b) die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit der
Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;
c) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder
Mitführen von Unterlagen und Dokumenten vorzusehen;
d) die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem
Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, sowie die Verpflichtung für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige — ausgenommen mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden von Reisegruppen — Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich vorzuschreiben.“
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 23a
Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
(1) Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfahren für die Überstellung eines Drittstaats- angehörigen, der in Grenzgebieten gemäß Artikel 23 aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten im
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen, sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit ein solches Verfahren anzuwenden, und
b) es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat
eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen, denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) zuerkannt wurde.
Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der überstellende Mitgliedstaat vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den übernehmenden Mitgliedstaat über diese Vermutung, und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften getroffen werden.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, beschließen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem die Person eingetroffen ist.
(3) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach dem Verfahren in diesem Artikel überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentschei- dung bestimmen sich nach nationalem Recht des überstellenden Mitgliedstaats. Den betreffenden Drittstaats- angehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Den betreffenden Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die sie über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in ihrem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wendet ein überstellender Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren in Anhang XII aufzunehmen. Im übernehmenden Mitgliedstaat gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.
14/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj