Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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ABl. L vom 20.6.2024 DE
(50) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin etwaige Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und
Verhältnismäßigkeit des Beschlusses eines Mitgliedstaats äußern können, aus dringenden Gründen oder zur Abwehr einer vorhersehbaren Bedrohung wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einzuführen. Wenn Kontrollen an den Binnengrenzen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen wiedereingeführt und über einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten hinaus verlängert werden, sollte die Kommission eine Stellungnahme über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen abgeben. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtfertigt, so sollten zusätzliche Garantien in Bezug auf die Risikobewertung festgelegt werden. Die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats sollte die Maßnahmen enthalten, die er — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — zu ergreifen beabsichtigt, um der Bedrohung zu begegnen, sowie eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die möglichst baldige Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden, damit der Grundsatz der Freizügigkeit gewahrt wird. In diesem Fall sollte die Kommission eine neue Stellungnahme abgeben. Eine solche Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf die Durchsetzungs- maßnahmen, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge jederzeit gegen einen Mitgliedstaat ergreifen können sollte, wenn dieser seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachkommt. Wenn eine Stellungnahme abgegeben wird, sollte die Kommission Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten in die Wege leiten. Auch wenn im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat nicht unbedingt zeitlich begrenzt ist, ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit erforderlich, die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben ernsthaften Bedrohung zu begrenzen, wobei diese Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten sollte. Unter außergewöhnlichen Umständen und unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Kontrollen an den Binnengrenzen um zwei weitere Zeiträume von sechs Monaten verlängern können. In jedem Fall sollten Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben ernsthaften Bedrohung insgesamt nicht länger als drei Jahre aufrechterhalten werden.
(51) Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
nach Aufhebung der Kontrollen einen Bericht über die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzulegen, um eine nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, so sollte ein weiterer solcher Bericht nach 12 Monaten und danach wieder nach 12 Monaten vorgelegt werden, wenn die Kontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musterformulars für diese Berichte erlassen und dieses Muster online zur Verfügung stellen.
(52) Bei der Umsetzung dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.
(53) Die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden sollten bei all ihren Tätigkeiten, die sie gemäß dieser
Verordnung ergreifen, darunter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen, unter uneingeschränkter Wahrung der Datenschutzvorschriften des Unionsrechts handeln. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden.
(54) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Schengen-Raums, von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine Änderung der gemeinsamen Vorschriften auf Unionsebene notwendig ist, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(55) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(19) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 9/24