Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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DE ABl. L vom 20.6.2024
(4) Die Kommission überprüft regelmäßig die Entwicklung der in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss des Rates nach jenem Absatz erlassenen Maßnahmen, um zu bewerten, ob diese Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind, und — falls sie es nicht sind — um schnellstmöglich eine Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzuschlagen.
(5) Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.
(6) Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um den Umfang der Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken. Die Kommission trägt diesen Maßnahmen bei der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Überprüfung Rechnung.“
16. Artikel 33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 33
Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt haben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung und gegebenenfalls die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.
(2) Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten und danach nach 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.
(3) In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grenzkontrollen, die Erfüllung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen, und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.
(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um ein einheitliches Format für diesen Bericht festzulegen, und stellt es online zur Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.
(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht (im Folgenden ‚Schengen-Statusbericht‘). Die Kommission kann den Schengen-Statusbericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission bezüglich der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er enthält zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung und Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme.“
17. Artikel 36 erhält folgende Fassung:
„Artikel 36
Änderung der Anhänge
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufnahme von Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B zu ergänzen.
20/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj