Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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ABl. L vom 20.6.2024 DE
(37) Der neue Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte es dem Rat ermöglichen, auf Vorschlag der
Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu erlassen, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes auf Unionsebene festgestellt wurde. Da ein solcher Beschluss, der die Möglichkeit der Mitgliedstaaten regelt, unter bestimmten Umständen vorübergehend Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereinzuführen oder zu verlängern, politisch sensibel ist, sollten die Durchführungsbefugnisse für seinen Erlass dem Rat übertragen werden, der sich dabei auf einen Vorschlag der Kommission stützt. Dieser Beschluss sollte geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen enthalten.
(38) Die Einführung des neuen Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte das Recht der Mitgliedstaaten
unberührt lassen, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zuvor auf unilaterale Maßnahmen zurückzugreifen, wenn die Situation dies erfordert. Sobald die Maßnahme auf Unionsebene jedoch angenommen ist, sollte sie die einzige Grundlage für eine koordinierte Reaktion auf die festgestellte Bedrohung bilden.
(39) Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird, sollte der Beschluss des Rates für
einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission verlängert werden können, solange die gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes fortbesteht. Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die Bedrohung der öffentlichen Gesundheit verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten das Europäische Parlament, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.
(40) Wenn an den Binnengrenzen Grenzkontrollen wiedereingeführt werden, sei es aufgrund von unilateralen
Beschlüssen der Mitgliedstaaten oder aufgrund von Beschlüssen auf Unionsebene, hat dies schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Schengen-Raums und das Recht auf Freizügigkeit. Um sicherzustellen, dass Beschlüsse über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen nur gefasst werden, wenn dies als letztes Mittel unumgänglich ist, sollten derartige Beschlüsse über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen auf gemeinsamen Kriterien beruhen und unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein.
(41) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung vom grundlegenden
Prinzip der Freizügigkeit eng auszulegen und setzt der Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(42) In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts
der Art der festgestellten schwerwiegenden Bedrohung angemessen sind und ob alternative Maßnahmen geeignet sind, um dieselben Ziele zu erreichen wie Kontrollen an den Binnengrenzen, etwa verhältnismäßige Kontrollen aufgrund von polizeilichen oder anderen hoheitlichen Befugnissen oder aufgrund der im Unionsrecht vorgesehenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit, darunter die Möglichkeit, das Überstellungsverfahren zur Anwendung zu bringen oder gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Reisebeschränkungen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten vor allem einschätzen und bewerten, wie sich die Kontrollen an den Binnengrenzen auf die Freizügigkeit der Personen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sowie auf die Funktionsfähigkeit der grenzüberschreitenden Regionen auswirken könnten. Diese Einschätzung sollte ein integraler Bestandteil der Mitteilung sein, die die Mitgliedstaaten der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln müssen. Wenn Kontrollen an den Binnengrenzen wegen vorhersehbarer Ereignisse über den Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden sollen, sollte der Mitgliedstaat darüber hinaus eine Risikobewertung durchführen. Diese Risikobewertung sollte Einzelheiten über das Ausmaß und die voraussichtliche Entwicklung der festgestellten schwerwiegenden Bedrohung, Informationen darüber, wie lange diese schwerwiegende Bedrohung voraussichtlich anhalten wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, sowie die Maßnahmen enthalten, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat und zu ergreifen gedenkt, um die festgestellte schwerwiegende Bedrohung zu mindern, damit die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben werden können, um den Grundsatz des freien Personenverkehrs beizubehalten.
(43) Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu
halten, sollte jeder Beschluss über die Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Beschäftigten im Transportwesen und von Seeleuten durch die Einrichtung von „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen sicherzustellen, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, könnten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger zur Anwendung bringen, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 mit dem Titel „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“ dargelegt sind. Die Vorschriften für die Wiedereinführung von Kontrollen an den
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 7/24