Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
ABl. L vom 20.6.2024 DE
anderen Hilfsmittels zur Kontaktnachverfolgung, wobei insbesondere alle Systeme der Union zu berücksichtigen wären, die entwickelt wurden, um das Reisen unter sicheren Bedingungen zu erleichtern, wie etwa digitale Zertifizierungssysteme. Gegebenenfalls könnte mit der Durchführungsverordnung auch ein Mechanismus errichtet werden, der es ermöglicht, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, falls sich die epidemiologische Lage in einem oder mehreren Gebieten dramatisch verschlechtert.
(10) Die Wirksamkeit der Beschränkungen für Reisen in die Union hängt von der Anwendung einheitlicher Regeln für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige ab. Mit der Anwendung einheitlicher Regeln durch die Durchführungsver- ordnung sollten der Schutz der öffentlichen Gesundheit und somit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten könnten strengere vorübergehende gesundheits- bezogene Beschränkungen und andere als die in der Durchführungsverordnung festgelegten Beschränkungen beschließen, sofern diese keine negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten Reisebeschränkungen erlassen, wenn keine Durchführungsverordnung vorliegt. Die Durchführungsverordnung sollte der besonderen Lage der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Rechnung tragen, die in Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt und in dessen Anhang II aufgeführt werden.
(11) Die Durchreise innerhalb der Union sollte im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren
Familienangehörigen sowie für bestimmte Gruppen von Reisenden, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, keinen vorübergehenden gesundheitsbezogenen Reisebeschränkungen zu ihrem endgültigen Ziel unterliegen. Jegliche aufzuerlegenden vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen sollten ab der Ankunft am endgültigen Zielgelten.
(12) Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts gestärkt werden, damit die
Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Instrumentalisierungssituationen entgegenzuwirken. Eine derartige Instrumentalisierung ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu verstehen. Fälle, in denen feindselige nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere der Schleusung von Migranten, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. Darüber hinaus sollte humanitäre Hilfe nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.
(13) Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (9) des Rates besondere Regeln für die Trennungslinie
zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl die Trennungslinie keine Außengrenze darstellt, wird eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet.
(14) Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten
erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr durch die vorübergehende Schließung einiger Grenzübergangs- stellen auf ein Minimum zu beschränken, während er gleichzeitig einen echten und wirksamen Zugang zu Verfahren des internationalen Schutzes gewährleistet. Bei einem solchen Beschluss sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Darüber hinaus sollten bei solchen Beschränkungen die Rechte von Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen, die gemäß einer internationalen Vereinbarung das Recht auf Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie die Rechte ihrer jeweiligen Familienangehörigen uneingeschränkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten solche Beschrän- kungen in einer Weise angewandt werden, die die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleistet.
(15) Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der
operativen Aspekte der Verwaltung der Außengrenzen, einschließlich des Informationsaustauschs, der Bereitstellung von Ausrüstung, des Kapazitätsaufbaus und Schulungen für nationale Grenzschutzbeamte, gezielter Informationen und Risikoanalysen, der Entsendung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie der Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen für Personen in Seenot, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingeleitet und ausgeführt werden. Das neue Mandat der Agentur bietet den Mitgliedstaaten beträchtliche Möglichkeiten, bei ihren Grenzkontrollaufgaben unter anderem im Hinblick auf Screening- und Rückführungsmaßnahmen unterstützt zu werden.
(8) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen
und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).
(9) Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur
Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).
(10) Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für
die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 3/24