Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
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DE ABl. L vom 20.6.2024
Binnengrenzen sollten daher den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pan- demie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sie als Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen anwenden. Insbesondere sollten Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funk- tionieren des Binnenmarkts sicherstellen und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Partnerstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzü- berschreitenden Regionen.
(44) Der Meldung, die von den Mitgliedstaaten zu übermitteln ist, sollte eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen,
wenn es darum geht, die Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu beurteilen. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musterformulars für die Meldung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erlassen, um sicherzustellen, dass die wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen ordnungsgemäß überwacht werden, und die Qualität der Informationen zu verbessern, die bei ihr eingehen. Die Mitgliedstaaten sollten in berechtigten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Ermittlungen nicht verpflichtet sein, alle Informationen anzugeben. Vorbehaltlich des Funktionierens angemessener und sicherer Kanäle sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, die in der Meldung enthaltenen Informationen ganz oder teilweise mit einer Geheimhaltungsstufe zu versehen.
(45) Um sicherzustellen, dass Kontrollen an den Binnengrenzen wirklich nur als letztes Mittel und nur so lange wie nötig
durchgeführt werden, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen bewerten zu können und um es der Kommission zu ermöglichen, zu bewerten, ob es sich bei diesen Kontrollen um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung erstellen, die der Kommission vorzulegen ist, wenn Kontrollen an den Binnengrenzen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen über einen Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere darlegen, welches Ausmaß die festgestellte schwerwiegende Bedrohung hat, wie sich die Bedrohungslage verändert hat, wie lange die festgestellte schwerwiegende Bedrohung voraussichtlich andauern wird, welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein könnten, warum alternative Maßnahmen die festgestellte Bedrohung nicht abwenden werden und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um sich mit den anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, die von diesen Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder betroffen sein könnten.
(46) Die Kommission sollte berechtigt sein, auf Grundlage der eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen
anzufordern, auch zur Risikobewertung und zu den Maßnahmen, die für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Entspricht die Meldung nicht den Mindestanforderungen, so sollte die Kommission die Meldung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtern und zusätzliche Informationen anfordern oder den Mitgliedstaat um die Vervollständigung seiner ersten Meldung bitten.
(47) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das
Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht erstatten (im Folgenden „Schengen-Status- bericht“). Die Kommission sollte diesen Bericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern können. Der Bericht sollte eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission im Hinblick auf die wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen enthalten. In dem Bericht sollte besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt werden, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er sollte zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung bzw. Verlängerung von Grenzkon- trollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informations- systeme enthalten. Durch den Schengen-Statusbericht sollten auch die Berichterstattungspflichten abgedeckt werden, die sich aus Artikel 20 des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus ergeben.
(48) Dem Schengen-Statusbericht sollte der Bericht beigefügt werden, der gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU)
2022/922 vorzulegen ist.
(49) Der Mechanismus für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in Situationen
von großer Dringlichkeit oder zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen sollte der Kommission die Möglichkeit einräumen, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Konsultation sollte von der Kommission organisiert werden, wenn ein unmittelbar betroffener Mitgliedstaat dies beantragt. Die zuständigen Agenturen der Union sollten in diesen Prozess eingebunden werden, damit sie gegebenenfalls ihre Fachkompetenz einbringen können. Bei diesen Konsultationen sollten die Möglichkeit der Anwendung alternativer Maßnahmen und erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen der Kontrollen an den Binnengrenzen und ihre Dauer geprüft werden. Diese Konsultationen sollten zwingend vorgeschrieben sein, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat in einer Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Wiedereinführung von Grenzkontrollen geäußert hat.
8/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj