Vorlage
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
ABl. L vom 20.6.2024 DE
Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und — wenn Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden — deren Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu prüfen.
Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen Rechnung.
(2) Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wieder- einführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.
(3) Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.
Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest
a) eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen den
Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht;
b) eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften Bedrohung ausreichend
geprüft wurden.
Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.
(4) Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultations- prozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern.“
15. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
(1) Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf Unionsebene festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die in den Artikeln 21a und 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes begegnen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag vorzulegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, solange die gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes andauert.
(3) Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes nach Absatz 1 Grenzkon- trollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates diesem Beschluss.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj 19/24