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Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten

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DE ABl. L vom 20.6.2024

Rechnungen, die belegen, dass sich diebetreffende Person vor kurzem noch in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Drittstaatsangehörigen, die dem Verfahren der Überstellung unterliegen, sollte eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung ausgehändigt werden. Die Entscheidung sollte zwar sofort vollstreckbar sein, doch sollte dem Drittstaatsangehörigen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Anfechtung oder Überprüfung der Rücküber- stellungsentscheidung offenstehen. Dieser Rechtsbehelf sollte allerdings keine aufschiebende Wirkung haben.

(29) Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren ist fakultativ und lässt die bestehende Möglichkeit der

Mitgliedstaaten unberührt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) zurückzuführen, wenn diese Personen außerhalb von Grenzgebieten aufgegriffen wurden.

(30) Bei der Anwendung des Überstellungsverfahrens gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen

ihrer bilateralen Zusammenarbeit Durchführungsbestimmungen festlegen, auch, um insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen die Kontrollen vorübergehend wiedereingeführt oder verlängert wurden, die Inanspruchnahme dieses Überstellungsverfahrens in der Regel zu vermeiden..

(31) Wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, von einem Beförderungs-

unternehmer an die Grenze gebracht, so kann die zuständige Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht Vorkehrungen treffen, damit der Drittstaatsangehörige umgehend in den aufnehmenden Mitgliedstaat befördert wird.

(32) Bei unangekündigten Besuchen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/922 ist es wichtig, dass die

Kommission besonderes Augenmerk auf die Umsetzung des Überstellungsverfahrens legt.

(33) Im Raum des freien Personenverkehrs ohne Binnengrenzen, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV eine der wichtigsten

Errungenschaften der Union darstellt, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel erfolgen. Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Um den in Artikel 3 Absatz 2 EUV verankerten und in Artikel 67 Absatz 2 AEUV bekräftigten Grundsatz, dass keine Kontrollen an den Binnengrenzen erfolgen dürfen, nicht zu unterlaufen, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wegen derselben Bedrohung im Einklang mit dieser Verordnung für eindeutig festgelegte Zeiträume erfolgen.

(34) In Ausnahmefällen könnte es als letztes Mittel zur Abwehr von Bedrohungen für den Schengen-Raum erforderlich

sein, dass die Mitgliedstaaten an den Binnengrenzen Maßnahmen ergreifen. Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten Beschlüsse über die Wiedereinführung derartiger Grenzkontrollen nach gemeinsam festgelegten Kriterien getroffen und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat ordnungsgemäß mitgeteilt werden oder von einem Organ der Union empfohlen worden sein. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Wiedereinführung oder die Verlängerung von Grenzkontrollen erforderlich ist. Die geltenden Vorschriften sehen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, wenn in einem einzelnen Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum eine ernsthafte Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung besteht. Insbesondere der Terrorismus und die organisierte Kriminalität, gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes oder internationale Großereignisse mit hoher Öffentlichkeitswirkung wie Sport- und Handelsveran- staltungen oder politische Ereignisse können eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit darstellen.

(35) Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit könnte auch dann eintreten, wenn

Drittstaatsangehörige sich plötzlich in großem Umfang unerlaubt zwischen den Mitgliedstaaten bewegen, wenn dadurch die gut vorbereiteten zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Ressourcen und Kapazitäten insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, sodass andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nicht ausreichen, um adäquat auf diesen Zustrom und diese Migrationsbewegungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten auf objektive und quantifizierte Berichte über unerlaubte Migrationsbewegungen stützen können, wenn solche Berichte verfügbar sind und insbesondere wenn sie von den betreffenden zuständigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten regelmäßig erstellt werden.

(36) Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass ein unionsweiter Mechanismus erforderlich ist, der für die Fälle gelten

sollte, in denen sich mehrere Mitgliedstaaten im Schengen-Raum gleichzeitig mit einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes konfrontiert sehen, durch die das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist. Der neue Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte koordinierte Lösungen zum Schutz der Interessen der Personen möglich machen, die berechtigt sind, die Vorteile des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen wahrzunehmen, indem die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen maximiert wird und gleichzeitig ihre negativen Nebenwirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

(17) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und

Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

6/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj