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Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 24 Seiten

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DE ABl. L vom 20.6.2024

(16) Technische Mittel zur Verhinderung unbefugter Grenzübertritte könnten moderne Technologien wie Drohnen und

Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten, und gegebenenfalls alle Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur umfassen. Der Einsatz von derartigen technischen Mitteln, insbesondere von Technologien, mit denen personenbezogene Daten gesammelt werden können, muss auf klar definierten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen und in Übereinstimmung mit diesem erfolgen.

(17) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der

Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Aufnahme weiterer Personengruppen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B und in Bezug auf zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung, zu erlassen. Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sollten die Art der jeweiligen Grenze (d. h. Land-, See- oder Luftgrenze), die Risikoeinstufungen der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere maßgebliche Faktoren wie geografische Besonderheiten berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18) In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten Menschen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, frei

und sicher zwischen den Mitgliedstaaten bewegen können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch in ihren Grenzgebieten, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich berechtigt sind, ihre im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse wahrzunehmen, sofern die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.

(19) Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen erstreckt sich zwar auch auf Kontrollen mit gleicher Wirkung,

allerdings sollten die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nicht als den Grenzkontrollen gleichwertig angesehen werden, wenn sie nicht das Ziel haben, den Grenzverkehr zu kontrollieren, wenn sie sich auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen oder Informationen über die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stützen, wenn sie insbesondere darauf ausgerichtet sind, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, die illegale Einwanderung zu minimieren oder die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen, wenn sie in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Grenzen unterscheidet, wenn sie an Verkehrsknotenpunkten wie Häfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Flughäfen sowie an Güterterminals oder direkt in den Personenbeförderungsmitteln durchgeführt werden und wenn sie auf einer Risikobewertung beruhen.

(20) Die Eindämmung der illegalen Einwanderung und der damit verbundenen grenzüberschreitenden Kriminalität wie

Menschenhandel, Schleusung von Migranten, Dokumentenbetrug und andere Arten grenzüberschreitender Straftaten, könnte Maßnahmen umfassen, die die Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus von Personen gestatten, solange diese Überprüfungen nicht systematisch erfolgen und auf der Grundlage einer Risikobewertung durchgeführt werden.

(21) Der Einsatz moderner Technologien zur Überwachung der Verkehrsflüsse, insbesondere auf Autobahnen und

sonstigen von den Mitgliedstaaten vorgegebenen Hauptverkehrsstraßen, kann dazu beitragen, Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu bekämpfen. Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte nicht so verstanden werden, dass es die rechtmäßige Ausübung der polizeilichen oder sonstigen hoheitlichen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen in den Binnengrenzgebieten ausschließt. Dazu gehören auch Kontrollen, bei denen Kontroll- und Überwachungstechnologien eingesetzt werden, die in dem betreffenden Gebiet allgemein üblich sind oder die auf einer Risikobewertung beruhen, die zum Schutz der inneren Sicherheit erstellt wurde.

(22) Um die Wirksamkeit solcher Technologien zu gewährleisten, sollte es möglich sein, an den Straßenübergangsstellen

angemessene Geschwindigkeitsbegrenzungen einzurichten.

(23) Bei der Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der

Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere in ihren Grenzgebieten, ist es von Bedeutung, dass die Ausübung dieser Befugnisse nicht zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen — insbesondere zu übermäßigen Wartezeiten — führt. Im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten benachbarte Mitgliedstaaten über ihre Maßnahmen in Kenntnis setzen, insbesondere dann, wenn sich die Maßnahme voraussichtlich verstärkt auf den grenzü- berschreitenden Verkehr auswirken wird.

(11) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

4/24 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj