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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 25 Seiten

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Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde AS 202X

5.2 identifizieren

sich mit den neu

erworbenen Strate-

gien zur Vermei-

dung von Gefah-

rensituationen und

Unfällen.

5.3 stellen den Be-

zug her zwischen

ihren persönlichen

Strategien und den

sich im Unter-

richtsblock 1 ange-

eigneten Kompe-

tenzen.

2 Unterrichtsblock 2: Verantwortung

2.1 Auftrag an die Personen, die den Kurs durchführen, und Kompetenzen

Auftrag an die Personen, die den Kurs durchführen: Sie zeigen den Kursteilnehmenden auf, welchen Einfluss die Fahreignung und -fähigkeit, das Sehvermögen, die Wahrnehmung sowie deren Leistungsgrenzen auf die Sicherheit im Strassenverkehr haben. Sie leiten die Kursteilnehmenden zu Übungen betreffend die Entwicklung des Verkehrssehens an. Sie sensibilisieren die Kursteilnehmenden auf die Gefahren des Fahrens unter beeinträchtigter Leistungsfähigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit. Sie machen den Kursteilnehmenden bewusst, dass der bestimmungsgemässe und sichere Einsatz von Automatisierungs- und Fahrerassistenzsystemen (FAS) sowohl ihre eigene Sicherheit als auch jene der Verkehrspartner/innen erhöht und welche Kompetenzen sie für diesen FAS-Einsatz benötigen. Sie sensibilisieren die Kursteilnehmenden auch darauf, welchen Einfluss ihre eigene Persönlichkeit und Lebensumstände, sowie ihr soziales Umfeld und die konkreten Begleitumstände auf ihren Fahrstil haben. Weiter sensibilisieren sie die Kursteilnehmenden auf einen umweltschonenden und energieeffizienten Umgang mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr.

Kompetenzen: Die Kursteilnehmenden sind sich der Auswirkungen von mangelnder Fahreignung und -fähigkeit auf ihre Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit