Vorlage
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde AS 202X
3 Unterrichtsblock 3: Rücksichtnahme
3.1 Auftrag an die Personen, die den Kurs durchführen, und Kompetenzen
Auftrag an die Personen, die den Kurs durchführen: Sie sensibilisieren die
Kursteilnehmenden auf typische Verhaltensweisen und mögliche Gefahren, die von Verkehrspartner/innen ausgehen können. Sie zeigen die Eigenschaften der verschiedenen Fahrzeugkategorien auf und fördern die gegenseitige Rücksichtnahme, insbesondere zwischen Lenkenden von unterschiedlichen Fahrzeugen (Personenwagen gegenüber zweirädrigen Fahrzeugen oder grossen und/oder schweren Motorwagen). Sie vermitteln den Kursteilnehmenden Strategien, mit denen sie ihre Wahrnehmung der Verkehrsteilnehmenden verbessern, deren Absichten analysieren und ihre eigene Fahrweise entsprechend anpassen. Sie machen den Kursteilnehmenden deutlich, wie wichtig die gegenseitige Rücksichtnahme und die Verfügbarkeit über ausreichende Reserven für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind.
Kompetenzen: Die Kursteilnehmenden sind sich im Klaren über die Verschiedenartigkeit der Verkehrspartner/innen. Sie schätzen mögliches (Fehl-)Verhalten nicht motorisierter und motorisierter Verkehrspartner/innen sowie die von ihnen ausgehende Gefahren korrekt ein. Sie leiten daraus ein sicheres eigenes Verhalten ab und bestimmen an der Defensivtaktik orientierte Strategien, mit denen sie sich selbst und andere Verkehrsteilnehmende schützen. Sie sind motiviert, sichere und rücksichtsvolle Motorfahrzeugführer/innen zu werden.
3.2 Kursablauf, Kompetenzen (Ziele) und Lerninhalte
Kursablauf Kompetenzen Lerninhalte (Ziele)
1. Einleitung
Die Kursteilneh- 1.1 zeigen Bereit- Rücksichtnahme, Rückbezug auf menden: schaft, sich mit den Artikel 26 SVG
Bedürfnissen der
verschiedenen Ver-
kehrsteilnehmenden
auseinanderzuset-
zen.