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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 25 Seiten

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Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde AS 202X

Art. 7 Kursbesuch

1Der Unterrichtsblock 1 muss als erstes besucht werden. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.

2An einem Unterrichtsblock dürfen höchstens zwölf Personen teilnehmen.

Art. 8 Präsenzkontrolle

1Die Kursleitung muss für jeden Unterrichtsblock eine Präsenzkontrolle durchführen. Diese muss Name, Vorname und Geburtsdatum der Kursteilnehmenden enthalten.

2Die Kursteilnehmenden bestätigen den Besuch jedes Unterrichtsblocks mit Unterschrift. Die Kursleitung bestätigt den Besuch elektronisch.

3Die Kursleitung muss die Präsenzkontrolle während drei Jahren aufbewahren. Während dieser Frist muss sie der für den Wohnsitz der oder des Kursteilnehmenden zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage Einsicht in das Dokument gewähren.

Art. 9 Kursbescheinigung

1Die Kursleitung bescheinigt den Kursteilnehmenden den Besuch des Kurses über Verkehrskunde.

2Die Kursbescheinigung ist unbeschränkt gültig.

Art. 10 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen des ASTRA vom 24. September 2020 betreffend den Kurs über Verkehrskunde werden aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

[Datum] Bundesamt für Strassen

[Name]