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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
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c. Die Organe und Organisationen verwenden die Daten nur für die im Antrag umschriebenen Forschungszwecke.
d. Sie veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten nach deren Ab- schluss kostenlos.
4Das BAKOM übermittelt die bewilligten Anträge an die jeweiligen Anbieterinnen und verpflichtet sie, innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu den entsprechen- den Daten zu gewähren.
5Der Bundesrat regelt insbesondere die Form und den Inhalt der Anträge sowie das Verfahren und die Behandlungsfristen.
3. Kapitel: Aufsicht und Finanzierung
Art. 27 Aufsicht
Das BAKOM sorgt für die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der dazugehörigen Aus- führungsbestimmungen und erlässt die notwendigen Verfügungen.
Art. 28 Auskunftspflicht
1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen dem BAKOM innert angemessener Frist Auskunft erteilen und ihm sämtliche Daten im Sinne von Artikel 38 herausgeben, die zur Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Evaluationsaufgaben erforderlich sind.
2Der Auskunftspflicht unterliegen auch Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen.
Art. 29 Beaufsichtigte Unternehmen
1Um die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen zu be- stimmen, die diesem Gesetz unterstellt werden sollen, kontaktiert das BAKOM An- bieterinnen, von denen es annimmt, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 er- füllen. Die kontaktierten Anbieterinnen müssen dem BAKOM Auskunft über die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer ihrer Dienste erteilen.
2Haben die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen keine Niederlassung in der Schweiz, so wird das Auskunftsbegehren nach Absatz 1 im Rahmen der internationalen Amtshilfe zugestellt.
3Das BAKOM veröffentlicht eine Liste der diesem Gesetz unterstellten Kommuni- kationsplattformen und Suchmaschinen.
Art. 30 Gebühren
1Das BAKOM erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienst- leistungen.