Vorlage
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
KomPG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Nutzerin oder Nutzer: natürliche oder juristische Person, die eine Kommuni- kationsplattform oder Suchmaschine nutzt, unabhängig davon, ob sie bei dem betreffenden Dienst registriert ist oder diesen abonniert hat;
b. Empfehlungssystem: vollständig oder teilweise automatisiertes System, das dazu dient, Nutzerinnen und Nutzern Inhalte vorzuschlagen oder diese zu pri- orisieren.
2. Kapitel: Pflichten der Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen
1. Abschnitt: Meldungen
Art. 4 Meldeverfahren
1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen ein Verfahren einrich- ten, über das Nutzerinnen und Nutzer Inhalte melden können, auf die sie von der Schweiz aus zugreifen und die nach ihrer Ansicht rechtswidrig sind. Es müssen min- destens Inhalte gemeldet werden können, die nach Ansicht der Nutzerinnen und Nut- zer einen oder mehrere der folgenden Tatbestände erfüllen:
a. Gewaltdarstellungen (Art. 135 des Strafgesetzbuchs [StGB]3);
b. üble Nachrede (Art. 173 StGB);
c. Verleumdung (Art. 174 StGB);
d. Beschimpfung (Art. 177 StGB);
e. Drohung (Art. 180 StGB);
f. Nötigung (Art. 181 StGB);
g. sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB);
i. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bisStGB).
2Die Anbieterinnen müssen das Verfahren so ausgestalten, dass Nutzerinnen und Nutzer bei einer Meldung mindestens die folgenden Informationen angeben können:
a. den genauen elektronischen Speicherort des Inhalts, der gemeldet wird;
b. eine Begründung, weshalb sie den Inhalt melden;
c. den eigenen Namen und die eigenen elektronischen Kontaktdaten.