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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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KomPG «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Nutzerin oder Nutzer: natürliche oder juristische Person, die eine Kommuni- kationsplattform oder Suchmaschine nutzt, unabhängig davon, ob sie bei dem betreffenden Dienst registriert ist oder diesen abonniert hat;

b. Empfehlungssystem: vollständig oder teilweise automatisiertes System, das dazu dient, Nutzerinnen und Nutzern Inhalte vorzuschlagen oder diese zu pri- orisieren.

2. Kapitel: Pflichten der Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen

1. Abschnitt: Meldungen

Art. 4 Meldeverfahren

1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen ein Verfahren einrich- ten, über das Nutzerinnen und Nutzer Inhalte melden können, auf die sie von der Schweiz aus zugreifen und die nach ihrer Ansicht rechtswidrig sind. Es müssen min- destens Inhalte gemeldet werden können, die nach Ansicht der Nutzerinnen und Nut- zer einen oder mehrere der folgenden Tatbestände erfüllen:

a. Gewaltdarstellungen (Art. 135 des Strafgesetzbuchs [StGB]3);

b. üble Nachrede (Art. 173 StGB);

c. Verleumdung (Art. 174 StGB);

d. Beschimpfung (Art. 177 StGB);

e. Drohung (Art. 180 StGB);

f. Nötigung (Art. 181 StGB);

g. sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB);

h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB);

i. Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bisStGB).

2Die Anbieterinnen müssen das Verfahren so ausgestalten, dass Nutzerinnen und Nutzer bei einer Meldung mindestens die folgenden Informationen angeben können:

a. den genauen elektronischen Speicherort des Inhalts, der gemeldet wird;

b. eine Begründung, weshalb sie den Inhalt melden;

c. den eigenen Namen und die eigenen elektronischen Kontaktdaten.

3 SR 311.0