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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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KomPG «%ASFF_YYYY_ID»

a. Unterstellung von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen unter dieses Gesetz;

b. Kontrolle des Transparenzberichts, des Berichts über die Ergebnisse der Risi- kobewertung und des Evaluationsberichts;

c. Aufsicht;

d. Evaluation dieses Gesetzes.

2Es kann Personendaten bearbeiten, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

a. Unterstellung von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen unter dieses Gesetz;

b. Aufsicht;

c. Evaluation dieses Gesetzes.

3Ersucht das BAKOM gemäss Artikel 28 um Auskunft, so kann es zur Erfüllung sei- ner Aufsichtsaufgaben besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buch- stabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG bearbeiten.

Art. 39 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen

1Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwen- dungsbereich dieses Gesetzes fallen.

2Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem BAKOM übertragen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40 Evaluation

1Der Bundesrat überprüft die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes.

2Er erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht.

Art. 41 Referendum

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi