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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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6Die Absätze 1–5 gelten unabhängig vom anwendbaren Recht.

6. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 14

1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen sorgfältig, willkürfrei und in nichtdiskriminierender Weise vorgehen, wenn sie:

a. einschränkende Massnahmen umsetzen;

b. Verfahren nach dem 1. und 3. Abschnitt durchführen.

2Die Verfahren müssen elektronisch verfügbar, leicht zugänglich und benutzer- freundlich ausgestaltet sein. Sie müssen in leicht verständlicher Sprache in einer Amtssprache nach Wahl der betroffenen Nutzerin oder des betroffenen Nutzers durch- geführt werden.

3Die Mitteilungen über Entscheidungen der Anbieterinnen müssen insbesondere die folgenden Informationen enthalten:

a. die auf den Einzelfall bezogenen Gründe;

b. die Angabe, ob automatisierte Mittel zum Einsatz gekommen sind und, wenn ja, welche;

c. die Angabe, dass die Nutzerinnen und Nutzer eine Beschwerde im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens einreichen oder an eine aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle gelangen können.

7. Abschnitt: Werbung, kommerzielle Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern und Empfehlungssysteme

Art. 15 Werbung

1Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen Wer- bung, die sie gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung verbreiten, eindeutig als «Werbung» kennzeichnen.

2Sie müssen sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer direkt über die Werbung leichten Zugang über die wichtigsten Parameter erhalten können, die bestimmen, wel- che Werbung ihnen angezeigt wird.

Art. 16 Werbearchiv

1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen ein öffentlich zugängliches und durchsuchbares Archiv einrichten, in dem die Wer- bung nach Artikel 15 Absatz 1, die auf der Kommunikationsplattform oder Suchma- schine angezeigt wird, veröffentlicht wird (Werbearchiv).