Vorlage

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

KomPG «%ASFF_YYYY_ID»

a. die durchschnittliche monatliche Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz, berechnet über einen Zeitraum von sechs Monaten;

b. Informationen über die Funktionsweise der automatisierten oder nicht auto- matisierten Tätigkeit von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die dazu dient, bestimmte Inhalte zu erkennen und al- lenfalls beschränkende Massnahmen zu ergreifen (Moderation von Inhalten); und

c. Informationen über die Qualitätssicherung betreffend die Moderation von In- halten, einschliesslich der eingesetzten automatisierten Systeme und personel- len Ressourcen.

2Sie müssen die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a halbjährlich aktualisieren, dem BAKOM übermitteln und veröffentlichen.

3Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen im Transparenzbericht zu- dem mindestens die folgenden Informationen aufführen:

a. die Art und Anzahl der getroffenen einschränkenden Massnahmen nach Arti- kel 6 Absatz 2;

b. die Anzahl der Meldeverfahren nach Artikel 4 und der Bearbeitungen von Meldungen nach Artikel 5 sowie die Art der getroffenen Massnahmen;

c. die Anzahl Fälle, die durch das interne Beschwerdeverfahren nach Artikel 7 und durch eine aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach den Artikeln 8– 12 behandelt wurden.

4Der Transparenzbericht darf keine Personendaten enthalten.

5Der Bundesrat regelt die formellen Anforderungen an den Transparenzbericht und legt den Berichtszeitraum und die Einreichungsfristen fest.

6Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen veröf- fentlichen den Transparenzbericht in geeigneter Form. Das BAKOM kann die Be- richte ebenfalls veröffentlichen.

7Die Informationen betreffend die Art und Anzahl der einschränkenden Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 müssen dem BAKOM ohne Wiedergabe der betroffenen In- halte übermittelt werden. Das BAKOM kann die Informationen in einer Datenbank veröffentlichen.

Art. 20 Risikobewertung

1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen jährlich eine Risikobewertung vornehmen und die Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht darlegen. Dieser gibt umfassend Auskunft über die systemischen Risiken in der Schweiz, die durch die Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen entste- hen oder verstärkt werden.

2Der Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung umfasst mindestens Informa- tionen zu den folgenden systemischen Risiken:

a. die Verbreitung von mutmasslich rechtswidrigen Inhalten;