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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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b. die nachteiligen Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten der Nut- zerinnen und Nutzer;

c. negative Folgen für die öffentliche Meinungsbildung, für Wahl- und Abstim- mungsprozesse, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die öf- fentliche Gesundheit.

3Der Bundesrat regelt die Form und das Verfahren der Berichterstattung, insbeson- dere die Einreichungsfristen.

4Die Anbieterinnen müssen dem BAKOM den Bericht über die Ergebnisse der Risi- kobewertung gemeinsam mit dem Evaluationsbericht nach Artikel 25 übermitteln und ihn veröffentlichen. Das BAKOM kann den Bericht ebenfalls veröffentlichen.

5Die Anbieterinnen müssen die den Risikobewertungen zugrundeliegenden Doku- mente für mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Risikobe- wertungen aufbewahren.

9. Abschnitt: Anlaufstelle

Art. 21 Bezeichnung und Zugang

1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen eine Anlaufstelle bezeichnen, über die die Nutzerinnen und Nutzer und das BAKOM sie rasch auf elektronischem Weg in einer Amtssprache erreichen können.

2Sie müssen die Informationen zu ihrer Anlaufstelle veröffentlichen, aktuell halten und dafür sorgen, dass sie leicht zugänglich sind.

Art. 22 Kommunikation

1Bei der Kommunikation muss die Anlaufstelle die Grundsätze der Barrierefreiheit einhalten.

2Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen dürfen nicht ausschliesslich automatisierte Mittel einsetzen.

3Sie müssen den Nutzerinnen und Nutzern eine benutzerfreundliche Interaktion er- möglichen.

10. Abschnitt: Rechtsvertretung

Art. 23 Bezeichnung

1Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die nicht in der Schweiz niedergelassen sind, müssen eine juristische oder natürliche Person in der Schweiz als ihre Rechtsvertreterin oder ihren Rechtsvertreter bezeichnen.