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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
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2Sämtliche weitere Verfahrenskosten müssen unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens von der Anbieterin der Kommunikationsplattform getragen werden.
3Fällt die Entscheidung zugunsten der Nutzerin oder des Nutzers aus, so muss die Anbieterin der Kommunikationsplattform der Nutzerin oder dem Nutzer eine allfällig bezahlte Schutzgebühr erstatten.
4Die auferlegten Kosten dürfen die der Streitbeilegungsstelle entstandenen Kosten nicht übersteigen. Sie richten sich nach der Kostenordnung der Streitbeilegungsstelle.
Art. 11 Zulassung
1Das BAKOM lässt aussergerichtliche Streitbeilegungsstellen auf deren Antrag hin zu.
2Der Bundesrat regelt das Zulassungsverfahren, insbesondere die Anforderungen an die Unabhängigkeit, das Streitbeilegungsverfahren und das erforderliche Fachwissen.
Art. 12 Berichterstattung
Die Streitbeilegungsstellen erstatten dem BAKOM jährlich Bericht über ihre Tätig- keit; der Bericht muss Informationen über ihre Funktionsweise sowie die Anzahl, das Ergebnis und die Dauer der Streitbeilegungsverfahren enthalten.
5. Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art. 13 Transparenzpflicht
1Sehen Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen ein- schränkende Massnahmen betreffend von Nutzerinnen oder Nutzern bereitgestellte Inhalte vor, so müssen sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass sie mindestens die folgenden Informationen aufführen:
a. Informationen darüber, bei welchen von Nutzerinnen und Nutzern bereitge- stellten Inhalten einschränkende Massnahmen ergriffen werden; und
b. Informationen über die Art und die Umsetzung der Massnahmen.
2Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Informationen über das Meldeverfahren (Art. 4), die Bearbei- tung von Meldungen (Art. 5) und das interne Beschwerdeverfahren (Art. 7) aufführen.
3Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in leicht verständlicher Sprache auf Deutsch, Französisch und Italienisch abgefasst sein.
4Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise auf wesentliche Änderungen der all- gemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.
5Sie müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie eine Zusammenfassung davon öffentlich zur Verfügung stellen und sicherstellen, dass sie leicht zugänglich sind.