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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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2Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Verwal- tungsaufwands fest.

Art. 31 Aufsichtsabgabe

1Das BAKOM erhebt von den Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsabgabe zur Deckung jener Kosten seiner Auf- sichtstätigkeiten, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können.

2Die Höhe der Abgabe richtet sich nach:

a. der Anzahl der Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, die wäh- rend des betreffenden Zeitraums dem Gesetz unterstellt sind;

b. der Anzahl Halbjahre, in denen die betreffende Kommunikationsplattform oder Suchmaschine dem Gesetz unterstellt war.

3Die Höhe der Abgabe darf 0,05 Prozent des weltweiten Gewinns der Anbieterin im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung und legt den Mindestbetrag der Abgabe fest.

4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen bei Rechtsverletzungen

Art. 32 Verwaltungsmassnahmen

1Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung nach diesem Gesetz fest, so kann es von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlan- gen:

a. die Verletzung zu beheben und Massnahmen zu ergreifen, damit die Verlet- zung sich nicht wiederholt;

b. das BAKOM über die ergriffenen Massnahmen zu unterrichten.

2Erweisen sich die Massnahmen als unwirksam oder besteht Grund zur Annahme, dass sie unwirksam sind, so kann das BAKOM die Fernmeldedienstanbieterinnen an- weisen, den Zugang zu einer Kommunikationsplattform oder Suchmaschine einzu- schränken.

Art. 33 Verfahren bei Einschränkung des Zugangs zum Dienst

1Beabsichtigt das BAKOM, die Einschränkung des Zugangs zu einer Kommunikati- onsplattform oder Suchmaschine anzuordnen, so benachrichtigt es die Anbieterin und setzt ihr eine Frist von 30 Tagen, um sich zu dieser Massnahme zu äussern und den Nachweis der Behebung der Rechtsverletzung zu erbringen.

2Erbringt die Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine den Nachweis nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen, so kann das BAKOM die Mass- nahme für eine Dauer von höchstens 30 Tagen anordnen.