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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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g. Forschungsorganen und zivilgesellschaftlichen Organisationen den Zugang zu Daten unberechtigterweise nicht gewährt oder verweigert (Art. 26);

h. gegen die Auskunftspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29) verstösst.

3Das BAKOM kann eine juristische Person mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich national erzielten Jahresum- satzes oder eine natürliche Person mit einem Betrag von bis zu 100 000 Franken be- lasten, wenn diese gegen die Auskunftspflicht (Art. 28 Abs. 2) verstösst.

4Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt das BAKOM insbesondere die Schwere des Verstosses, allfällige frühere Verstösse sowie die finanziellen Verhält- nisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.

5Für den Fall einer Konkurrenz von Sanktionen nach den Absätzen 1 und 2 darf die gesamte Sanktion nicht mehr als 6 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes betragen.

Art. 35 Verjährung

1Die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen verjährt bei Verletzungen nach Arti- kel 34 Absatz 1 nach sieben Jahren und bei allen anderen Verletzungen nach vier Jah- ren.

2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verletzung begangen wird, oder bei andauernden oder wiederholten Verletzungen mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verletzung aufhört.

5. Kapitel: Vollzug

Art. 36 Grundsatz

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 37 Information der Öffentlichkeit

1Das BAKOM informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.

2Es kann seine Verfügungen veröffentlichen und sie online zugänglich machen.

3Es gibt keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse preis.

Art. 38 Bearbeitung von Daten juristischer Personen und Personendaten

1Das BAKOM kann Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schüt- zenswerter Daten im Sinne des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 (RVOG), bearbeiten, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

6 RS 172.010