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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
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3Enthält die Meldung die elektronischen Kontaktdaten der meldenden Nutzerin oder des meldenden Nutzers, so muss die Anbieterin unverzüglich eine Empfangsbestäti- gung senden.
Art. 5 Bearbeitung der Meldungen und Mitteilungspflicht gegenüber
meldenden Nutzerinnen oder Nutzern
1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen alle Meldungen betref- fend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Tatbestände bearbeiten und zeitnah entschei- den, ob sie Massnahmen ergreifen.
2Die Anbieterinnen müssen den meldenden Nutzerinnen oder Nutzern ihre Entschei- dung unverzüglich mitteilen, sofern deren Meldung die elektronischen Kontaktdaten enthält.
2. Abschnitt: Mitteilungspflicht gegenüber Nutzerinnen oder Nutzern, die von einschränkenden Massnahmen betroffen sind
Art. 6
1Ergreifen die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen einschränkende Mas- snahmen, so müssen sie dies der Nutzerin oder dem Nutzer, deren oder dessen Inhalte betroffen sind, mitteilen.
2Als einschränkende Massnahmen gelten die folgenden Massnahmen, sofern die An- bieterinnen sie treffen, weil der Inhalt nach ihrer Ansicht mutmasslich rechtswidrig oder mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar ist:
a. Entfernung bestimmter von der Nutzerin oder vom Nutzer bereitgestellter In- halte oder Einschränkung der Sichtbarkeit solcher Inhalte, einschliesslich der Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder der Herabstufung von Inhalten;
b. Aussetzung, Beendigung oder Einschränkung der Möglichkeit von Nutzerin- nen oder Nutzern, mit ihren bereitgestellten Inhalten Einkünfte zu generieren;
c. Ausschluss von Nutzerinnen und Nutzern von Dienstleistungen der Anbiete- rin;
d. vorübergehende Sperrung oder Löschung des Kontos der Nutzerin oder des Nutzers.
3Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
a. die elektronischen Kontaktdaten der Nutzerin oder des Nutzers nicht bekannt sind; oder
b. die Massnahme irreführende, umfangreiche kommerzielle Inhalte betrifft.