Vorlage
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
KomPG «%ASFF_YYYY_ID»
2Stellt der Evaluationsbericht Mängel fest, muss die Anbieterin der Kommunikati- onsplattform oder Suchmaschine Massnahmen zur Behebung der Mängel ergreifen und in einem Massnahmenbericht darlegen:
a. wie sie die Empfehlungen der Evaluationsorganisation umsetzt; oder
b. aus welchen Gründen sie von den Empfehlungen abweicht und welche alter- nativen Massnahmen zur Behebung der Mängel sie ergriffen hat.
3Innert drei Monaten nach Erhalt des Evaluationsberichts müssen die Anbieterinnen den Evaluationsbericht ohne Personendaten sowie, wenn Mängel festgestellt sind, den Massnahmenbericht über die ergriffenen Massnahmen ohne Personendaten veröffent- lichen und dem BAKOM übermitteln. Das BAKOM kann die Berichte ebenfalls ver- öffentlichen.
4Der Bundesrat regelt die Form und das Verfahren der Berichterstattung, insbeson- dere die Einreichungsfristen.
12. Abschnitt: Datenzugang
Art. 26 Datenzugang für Forschungsorgane und zivilgesellschaftliche
Organisationen
1Die folgenden Organe und Organisationen können beim BAKOM beantragen, ihnen den Zugang zu Daten von Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Such- maschinen zu gewähren:
a. Forschungsorgane nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 20125 über die Förderung der Forschung und der Innovation;
b. zivilgesellschaftliche Organisationen, sofern sie wissenschaftliche Forschung im öffentlichen Interesse betreiben und unabhängig von kommerziellen Inte- ressen sind.
2Der Antrag ist zu begründen. Er muss die Anbieterinnen von Kommunikationsplatt- formen oder Suchmaschinen sowie die Daten bezeichnen, zu denen Zugang beantragt wird.
3Das BAKOM bewilligt Anträge von Organen und Organisationen nach Absatz 1, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Organe und Organisationen weisen nach, dass die Daten, zu denen Zu- gang beantragt wird, zur Ermittlung, zur Identifizierung und zum Verständnis systemischer Risiken nach Artikel 20 beitragen.
b. Sie gewährleisten die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten und stellen mittels geeigneter Massnahmen sicher, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Aus- übung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.