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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
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2Werbung, die entfernt oder gesperrt wurde, weil ihr Inhalt nach Ansicht der Anbie- terin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine mutmasslich rechtswidrig oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar ist, darf nicht im Wer- bearchiv veröffentlicht werden. Stattdessen enthält das Werbearchiv die Begründung, weshalb die Werbung entfernt oder gesperrt wurde und die Angabe, ob dabei automa- tisierte Mittel zum Einsatz gekommen sind und, wenn ja, welche.
3Die Werbung muss während der gesamten Dauer ihrer Anzeige auf der Kommuni- kationsplattform oder Suchmaschine und noch während eines Jahres nach ihrer letzten Anzeige im Werbearchiv abgefragt werden können.
4Das Werbearchiv darf keine Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer enthalten.
5Der Bundesrat legt fest, welche Informationen in das Werbearchiv aufgenommen werden müssen.
Art. 17 Kommerzielle Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern
Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit anbieten, anzugeben, dass sie den Inhalt zu gewerblichen Zwecken bereitstellen und durch die Bereitstellung des Inhalts den Ab- satz von Waren oder Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens fördern wollen.
Art. 18 Empfehlungssysteme
1Verwenden Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen Empfehlungssysteme, so müssen sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen:
a. die wichtigsten Parameter, die ihren Empfehlungssystemen zugrunde liegen, sowie deren Gewichtung darlegen;
b. die Nutzerinnen und Nutzer über allfällige Möglichkeiten informieren, die wichtigsten Parameter, die ihren Empfehlungssystemen zugrunde liegen, zu ändern oder zu beeinflussen.
2Verwenden Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen Empfehlungssysteme, so müssen sie zudem für jedes ihrer Empfehlungssysteme min- destens eine Option zur Verfügung stellen, die nicht auf Profiling nach Artikel 5 Buch- stabe f des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204 (DSG) beruht.
8. Abschnitt: Transparenzbericht und Risikobewertung
Art. 19 Transparenzbericht
1Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen dem BAKOM jährlich einen Transparenzbericht einreichen. Sie müssen im Transparenz- bericht mindestens die folgenden Informationen aufführen: