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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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3. Abschnitt: Internes Beschwerdeverfahren

Art. 7

1Die Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen ein internes, kostenlo- ses Beschwerdeverfahren einrichten, über das:

a. meldende Nutzerinnen und Nutzer Beschwerden gegen Entscheidungen nach Artikel 5 einreichen können;

b. Nutzerinnen und Nutzer, deren Inhalte betroffen sind, Beschwerden gegen einschränkende Massnahmen einreichen können.

2Die Beschwerde muss bis mindestens sechs Monate nach der Mitteilung über die Entscheidung eingereicht werden können.

3Die Anbieterinnen müssen alle Beschwerden zeitnah bearbeiten und den Nutzerin- nen und Nutzern ihre Entscheidung mitteilen.

4Die Beschwerde muss unter Aufsicht einer angemessen qualifizierten Person und nicht ausschliesslich mit automatisierten Mitteln bearbeitet werden.

4. Abschnitt: Aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 8 Zugang und Teilnahme

1Die meldenden Nutzerinnen und Nutzer sowie die Nutzerinnen und Nutzer, deren Inhalte von einschränkenden Massnahmen betroffen sind, können zur Beilegung von Streitigkeiten jederzeit an eine nach Artikel 11 zugelassene aussergerichtliche Streit- beilegungsstelle nach Wahl gelangen.

2Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen an der Streitbeilegung teil- nehmen, es sei denn eine Schlichtungsstelle, ein Gericht oder ein Schiedsgericht in der Schweiz ist oder war bereits mit der Sache befasst.

Art. 9 Verfahren

1Das Verfahren der aussergerichtlichen Streitbeilegung muss binnen 90 Kalenderta- gen nach Eingang der Beschwerde abgeschlossen werden. Bei umfangreichen oder komplexen Fällen kann die aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Frist nach ei- genem Ermessen um maximal 90 Kalendertage verlängern.

2Die Streitbeilegungsstelle erstellt einen Bericht über das Ergebnis des Verfahrens und stellt diesen den Parteien zu. Die zugelassene aussergerichtliche Streitbeilegungs- stelle ist nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen.

Art. 10 Kosten

1Die aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle kann von der Nutzerin oder vom Nut- zer eine Schutzgebühr verlangen. Handelt die Nutzerin oder der Nutzer böswillig, so kann sie ihr oder ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen.