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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten

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3Dauert die Verletzung nach Ablauf der Dauer der Massnahme weiter an oder wie- derholt sie sich, so kann das BAKOM die Erneuerung der Massnahme anordnen.

4Das BAKOM ordnet die Aufhebung der Massnahme unverzüglich an, sobald die Anbieterin der Kommunikationsplattform oder Suchmaschine die Rechtsverletzung behoben hat.

Art. 34 Verwaltungssanktionen

1Das BAKOM kann eine Anbieterin einer Kommunikationsplattform oder Suchma- schine mit einem Betrag von bis zu 6 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes belasten, wenn diese:

a. gegen eine rechtskräftige Verfügung des BAKOM verstösst;

b. gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Meldeverfahrens (Art. 4) oder eines Verfahrens zur Bearbeitung von Meldungen (Art. 5) verstösst;

c. gegen die Pflicht zur Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens verstösst (Art. 7);

d. es systematisch ablehnt, an einer aussergerichtlichen Streitbeilegung teilzu- nehmen (Art. 8);

e. gegen die Bestimmungen über die transparente Kennzeichnung von Werbung (Art. 15) oder die Pflicht zur Einrichtung eines Werbearchivs (Art. 16) verstösst;

f. gegen die Pflicht verstösst, eine Funktion anzubieten, mit der Nutzerinnen und Nutzer angeben können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt kommerzielle Absichten verfolgt (Art. 17);

g. gegen die Pflichten betreffend Empfehlungssysteme (Art. 18) verstösst.

2Das BAKOM kann eine Anbieterin einer Kommunikationsplattform oder Suchma- schine mit einem Betrag von bis zu 1 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich weltweit erzielten Jahresumsatzes belasten, wenn diese:

a. gegen die Transparenzpflicht betreffend allgemeine Geschäftsbedingungen (Art. 13) verstösst;

b. gegen die Sorgfaltspflichten (Art. 14) verstösst;

c. gegen die Bestimmungen über den Transparenzbericht (Art. 19) und den Be- richt über die Ergebnisse der Risikobewertung (Art. 20) verstösst;

d. keine Anlaufstelle bezeichnet, die diesbezüglichen Informationen nicht aktu- ell hält oder sie nicht leicht zugänglich macht (Art. 21 und 22);

e. keine Rechtsvertreterin oder keinen Rechtsvertreter bezeichnet, die diesbe- züglichen Informationen nicht aktuell hält oder sie nicht leicht zugänglich macht (Art. 23);

f. gegen die Bestimmungen über die unabhängige Evaluation (Art. 24 und 25) verstösst;