Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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3.2.2.1.4 Indikatoren für die Leistungsmessung (Art. 5 VE-ALK-EntschV)
SVP begrüsst diese Regelung, da sie der Transparenz diene. GR wünscht sich bei der Erarbeitung und Revision der Leistungsindikatoren den Einbezug und die Berücksichtigung der ALK.
SBV und SGV schlagen eine Ergänzung von Absatz 2 vor, wonach über die vorgesehenen Leistungsindikatoren hinaus auch der Betriebsaufwand, der gesamte Betriebsertrag sowie das Verhältnis von Beratern zu Arbeitssuchenden berücksichtigt werden, um eine umfassende und vergleichbare Bewertung der Leistungsfähigkeit der ALK sicherzustellen.
NE weist darauf hin, dass die derzeit vorgeschlagene Überprüfung der Bearbeitungszeiten für verschiedene Leistungen den rasanten Entwicklungen der Vollzugsprozesse nicht gerecht werde. Eine solche Überprüfung solle spätestens bei jeder neuen Vereinbarung erfolgen. Zudem sollen gemäss NE Änderungen vorgesehen werden, sobald sich eine Leistung wesentlich verändert (ähnlich den Anpassungen, die während der Covid-Pandemie vorgenommen wurden). Weiter betont NE, dass die Bewertung der Leistungen auf einer präzisen Zählung über mehrere ALK und über einen Mindestzeitraum von einem Jahr basieren müsse, um alle Prozesse einzubeziehen. Zudem seien die Schätzungen (für die KAE während der Covid-Krise) nicht wissenschaftlich fundiert gewesen. NE hebt ferner hervor, dass das gesamte Verfahren für alle Vollzugsorgane und deren Träger nachvollziehbar sein müsse. Da die Ausgleichsstelle nicht gleichzeitig als Richterin und Partei agieren könne, müsse die Analyse ferner zwingend durch eine externe, unabhängige Stelle durchgeführt werden.
3.2.2.1.5 Basiszielwert (Art. 6 VE-ALK-EntschV)
SBV und SGV schlagen vor, dass der Basiszielwert inflationsbereinigt nicht höher angesetzt werden dürfe als im Vorjahr.
3.2.2.1.6 Einführung eines Bonus-/Malus-Systems und dessen Modalitäten: Allgemeine
Ausführungen (Art. 7 und 11 VE-ALK-EntschV)
AI, AR, GE, GL, NW, OW, TG, UR, VS, VAK und VSAA kritisieren die Regelungen der Artikel 7 und 11 dahingehend, dass diese besonders für kleinere ALK weitreichende Konsequenzen hätten. Diese stünden aufgrund geringerer Fallzahlen unter besonderem Druck, da sie weniger Skaleneffekte nutzen könnten, weshalb die durchschnittlichen Kosten kleiner ALK selbst bei optimaler Effizienz in der Fallbearbeitung deutlich höher lägen als bei grösseren ALK. Bei kleineren ALK würden diverse Arbeitsbereiche auf wenige Köpfe verteilt, was bei hoher Auslastung und steigendem Kostendruck die Mitarbeitenden an ihre Grenzen brächte. Die Grösse einer ALK habe somit einen direkten Einfluss auf die von der Verordnung definierten Effizienzkriterien. Die Herabsetzung der Malusgrenze von 20 auf 17 Prozent über dem Zielwert, erhöhe daher unmittelbar das Risikos eines Abrutschens in den Malusbereich, was wiederum zu einer finanziellen Mehrbelastung des Trägerkantons führe. Diesem Risiko müsse durch gezielte Massnahmen wie eine Anpassung der Zielwerte an die strukturellen Gegebenheiten und an die Grösse der ALK begegnet werden. Gemäss AI und AR dürfe das System nicht dazu führen, dass die Betriebsgrösse einer ALK die Erreichung des Bonusbereichs verunmögliche. Auch dürften nach AI kleine ALK nicht der ständigen Gefahr ausgesetzt sein, auch bei gleichbleibend guter Leistung einen Teil der Verwaltungskosten selbst tragen zu müssen. AI und OW beantragen, die Malusgrenze bei 20 Prozent zu belassen.
Letzteres befürwortet auch SO, da der Bonus im Vergleich zum Malus einen geringen Anreiz böte. SBV und SGV fordern hingegen eine Herabsetzung der Malusgrenze auf 15 Prozent.
AIS moniert, dass die Einführung eines Bonus-Malus-Mechanismus nicht in die richtige Richtung gehe und ohne nachweisbare Vorteile erhebliche Risiken für Funktionieren und Effizienz der ALK berge. Nach NW wird in der Umsetzung den zusätzlichen Herausforderungen kleiner ALK gegenüber den grossen ALK zu wenig Rechnung getragen. SH erscheint fraglich, inwiefern die Aufsichtsbehörde einer staatlichen Sozialversicherung die Vollzugsstellen über ein