Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

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3 Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Grundsätzliche Einschätzung

AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, VD, VS, SVP, SBV und SGV begrüssen grundsätzlich die Anpassungen. AI, AR, GL, SH, SO und VD sehen Vorteile in der flexibleren Handhabung der kontrollfreien Tage, der Vereinfachung der Berücksichtigung der Mehrstunden bei Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und Schlechtwetterentschädigung (SWE) (so auch LU, SG und SH) sowie der formellen Anpassungen inklusive Harmonisierung der Sprachversionen. AI, GL, SH, SG, VD, AIS und Centre Patronal begrüssen insbesondere den vereinfachten Zugang zu Berufspraktika. SG sieht in der Präzisierung der anrechenbaren Kosten von Bildungsmassnahmen einen Mehrwert. AG, BL, BS, GE, GL, NW, TG, UR, VS, ZH, privatim, VAK und VSAA weisen darauf hin, dass die Verpflichtung der Zustellung der Bescheinigung für die Steuerbehörden nicht wegfallen sollte. AR, BE, BL, GL, SO, ZG, VAK und Centre Patronal begrüssen die Präzisierung, dass kontrollfreie Tage während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich wochenweise zu beziehen sind.

BL, FR, LU und SG stimmen den Anpassungen im VE-ALK-EntschV ohne Änderungsanträge zu. SVP, SBV und SGV begrüssen die Revision. Für SBV und SGV ist zentral, dass die intransparente Pauschalentschädigung abgeschafft wird. Das Bonus-Malus-System sollte starke Anreize für ein effizientes Verhalten der ALK setzen. OW begrüsst grundsätzlich die Regelung des Bonus-Malus-Prinzips, weil dadurch ein qualitäts- und effizienzorientierter Vollzug durch die ALK garantiert werde. GR erachtet es als zentral, dass den ALK nur die effektiv angefallenen Verwaltungskosten entschädigt werden. Das Bonus-Malus-System setze einen angemessenen Anreiz zur Beibehaltung oder Erhöhung der Effizienz. Wichtig ist GR, dass künftig bei der Erarbeitung und Revision der Leistungsindikatoren die Beurteilung der ALK eingeholt sowie berücksichtigt werde. Auch AI, AR, VD und Centre Patronal befürworten die Regelung der Verwaltungskostenentschädigung auf Verordnungsstufe sowie die grundsätzliche Stossrichtung der ökonomischen Mittelverwendung. SIT begrüsst die Erhöhung der Transparenz durch die Regelung auf Verordnungsstufe. JU findet, dass die Revision zur Klärung des gesetzlichen Rahmens beiträgt. NW unterstreicht, dass die Revision die aktuelle Rechtsprechung abbildet und die Anliegen der Motion Müller Damian umsetzt. VD findet die Einführung von Evaluationsmethoden zur Steigerung der Effizienz der ALK gut. FR erblickt in der Teilrevision einen signifikanten Fortschritt für die Verbesserung der Gouvernanz und Effizienz für die ALV. Das vorgesehene Bonus-Malus-System begünstige eine transparente, verantwortungsvolle und effiziente Aufgabenerfüllung durch die ALK.

AI, AR, NW, OW, TG, SP, SGB, Syndicom, VAK und VSAA sehen jedoch im vorgeschlagenen Bonus-Malus-Modell eine Benachteiligung der kleinen ALK. Insbesondere erblicken sie darin eine proportional höhere Belastung für kleinere ALK und ein grösseres Risiko in den Malusbereich zu fallen, was zu finanziellen Mehrbelastungen der Träger führe. AI und AR beantragen zudem, dass bei der Veröffentlichung der Kennzahlen der ALK eine Differenzierung nach der Grösse der ALK vorgenommen werde.

NE ist mit den vorgeschlagenen Änderungen im VE-ALK-EntschV nicht einverstanden. NE erinnert an die Covid-Krise und das rasche erfolgreiche Eingreifen der Vollzugsorgane. NE sieht eine Gefahr im übermässigen Kostendruck vor allem für die Personalpolitik und weist auf die erhebliche Einarbeitungszeit neuer Mitarbeitender. Die gewählte Berechnungsmethode verhindere eine Ungleichbehandlung der Durchführungsstellen nicht. Insbesondere die Methode zur Korrektur regionaler Kostenfaktoren überzeuge nicht. Bedauert wird, dass nur die Anforderungen an die ALK verbindlich geregelt, für die Ausgleichsstelle der ALV jedoch keine Leistungserwartungen festgehalten würden. TI und OCST sehen zudem in der Bereinigung der Zielwerte um regionale Kostenfaktoren eine Benachteiligung der ALK im Kanton Tessin. OCST sieht darin das Prinzip des nationalen Zusammenhalts und Föderalismus verletzt, da die Leistungen eines Kantons tiefer entschädigt würden als dieselbe Leistungserbringung in einem anderen Kanton.