Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

3.2.2.1.3 Anrechenbarkeit der Verwaltungskosten (Art. 4 VE-ALK-EntschV)

SVP erachtet die Regelungen als schlüssig.

BE, GE, GL, NW, TG, UR, VS, sowie VAK und VSAA wünschen sich einen Hinweis in der Verordnung, dass die Ausgleichsstelle nach Konsultation der ALK oder deren Träger Weisungen zu den für die Ausführung des AVIG notwendigen sowie zu den bewilligungspflichtigen Verwaltungskosten erlässt. Gemäss BE liesse sich nicht genau ableiten, was unter dem Begriff «bei rationeller Betriebsführung notwendig» und der Definition der «bewilligungspflichtigen Verwaltungskosten» zu verstehen sei. Auch SGB fordert eine Präzisierung des Begriffs «rationelle Betriebsführung», da die Gefahr einer zu engen Auslegung des Begriffs bestehe, was namentlich eine Verschärfung der bereits bestehenden Problematik der ungenügenden Anrechenbarkeit personalpolitischer Massnahmen verschärfen könne. Unia bemängelt ähnlich, dass unklar sei, was unter rationeller Betriebsführung zu verstehen ist und wie die Anrechenbarkeit der unter Absatz 1 aufgeführten Kosten anzuwenden sei. Der Begriff der Anrechenbarkeit sei daher klarer zu definieren, sodass alle Kosten, die gemäss den Reglementen der Träger anfallen, anzurechnen seien, um Ungleichheiten innerhalb der Trägerorganisation zu vermeiden. Anderer Ansicht ist Centre Patronal, welche die Streichung des Worts «namentlich» in Absatz 1 fordert, da die bestehende Liste der anrechenbaren Kosten bereits ausreichend sei.

SP, SGB, Syndicom und Unia monieren darüber hinaus, dass das nicht vermeidbare Restrisiko der Trägerhaftung einer konform und vorsichtig arbeitenden ALK unberücksichtigt bliebe, wodurch solchen Trägern ein finanzieller Schaden entstünde. Für Syndicom und Unia ist es unhaltbar, dass ein Träger einer ALK für den Vollzug eines Bundesgesetzes aufgrund der Trägerhaftungen grundsätzlich immer einen Verlust erwirtschafte. SGB fordert daher, dass die Konsequenzen der Trägerhaftung finanziell berücksichtigt werden. Solche Kosten müssten nach SGB ebenfalls anrechenbar sein. SP, SGB, Syndicom und Unia kritisieren darüber hinaus, dass Investitionen in die Weiterentwicklung des Personals und die Servicequalität ausser Acht gelassen würden, da Investitionen in Modernisierung und Weiterentwicklung nicht anrechenbar seien. Investitionen seien lediglich im Rahmen eines Bonus möglich, der wiederum voraussetze, dass die Kosten pro Leistungspunkt unter den Durchschnitt gedrückt werden. Da nur ein kleiner Teil der erzielten Kostensenkungen über den Bonus bei den ALK verbleibe, würde die geplante Regelung Investitionen stark erschweren. Insbesondere Unia bemängelt, dass durch die geplante Regelung hochqualifiziertes, motiviertes Personal sowie geeignete Steuerungs- und Führungsinstrumente nicht angemessen finanziert werden könnten, was zu Qualitätseinbussen führe und sich auch nachteilig auf den Wettbewerb zwischen den ALK auswirke. SGB fordert eine stärkere Abgeltung von Investitionen in Qualität und Innovation.

In ähnlicher Weise bemängelt SIT eine zu enge Definition der berücksichtigten Kosten, welche viele Elemente ausser Acht lassen würde und insgesamt zu einer unvollständigen Betrachtung der tatsächlichen Kosten führen könnte. NE kritisiert, dass ausserordentliche Kosten oder solche, die mit spezifischen Projekten zusammenhängen, nicht explizit anerkannt würden. Diese sollten gemäss NE gesondert berücksichtigt und nicht in die Berechnung der Kosten pro Leistungseinheit integriert werden.

Dementgegen fordern SBV und SGV eine dahingehende Verschärfung des Absatzes 2, wonach ALK verrechnete Personalkosten zusätzlich schriftlich bestätigen und darüber hinaus nachweisen sollen, dass diese ausschliesslich für den Zweck der ALK angefallen seien. SBV und SGV schlagen dementsprechend eine neue Bestimmung in Form eines zusätzlichen Absatzes 6 vor, wonach ALK, die dem Ausgleichsfonds wiederholt nicht anrechenbare Verwaltungskosten in Rechnung stellen, mit einer Sanktion belegt würden. Konkret solle die Entschädigung an die betreffende ALK um 300 Prozent der nicht anrechenbaren Verwaltungskosten gekürzt werden.