Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

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JU und VD erachten die Vorgabe, einen Teil des Bonus zur Honorierung der Mitarbeitenden der ALK zu verwenden, als problematisch, weil dies eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kantonsangestellten verursache. SH sieht in der Umsetzung Probleme, da gewisses kantonales Personalrecht Bonuszahlungen verbiete. SH hinterfragt zudem, inwiefern die Aufsichtsbehörde einer staatlichen Sozialversicherung die Vollzugsstellen mittels eines Bonus-Malus-Systems zur Effizienz antreiben sollte und argumentiert, dass nicht nur Effizienz-, sondern auch Qualitätsgedanken angemessen berücksichtigt werden müssten, um die Dienstleistungsqualität nicht zu beeinträchtigen.

Travail.Suisse und OCST weisen darauf hin, dass Mitglieder einer Gewerkschaft ein doppeltes Malusrisiko tragen würden, einerseits als Gewerkschaftsmitglied, andererseits als Steuerzahlende. Dasselbe gelte für die Träger, die das Malusrisiko für die private ALK sowie als Steuerzahlende für die kantonale ALK tragen würden. Eine weitere Benachteiligung seien die Standorte von öffentlichen ALK, welche oft neben einem RAV angesiedelt seien. Ein System müsse diese Ungleichbehandlung berücksichtigen. Ein funktionierendes Bonus-Malus-System müsse die Wahlfreiheit und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen privaten und öffentlichen ALK gewährleisten. Eine Ungleichbehandlung von privaten und öffentlichen Trägern monieren auch SP, Syndicom und Unia, welche fordern, dass das Risiko, Kosten von privaten Trägern zu übernehmen, minimiert werden muss, um einen fairen Wettbewerb unter den ALK aufrechtzuerhalten. SP und SGB befürchten, die Bonus-Malus-Regelung lasse den ALK weniger Spielraum, um ihre Dienstleistungen zu verbessern und innovativer zu werden. Es bestehe die Gefahr, dass die erforderlichen Kosten für gute Kassenleistungen zunehmend von Gewerkschaften und den öffentlichen ALK getragen werden müssten. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtige zudem die Trägerhaftung nicht, was zu einem finanziellen Schaden führen könnte. SIT erachtet den Rahmen als zu eng abgesteckt. Es ermögliche keine vorausschauende Verwaltung, die darauf abzielt, die Kompetenzen innerhalb der ALV in Phasen guter und schlechter Konjunktur zu erhalten. Eine Folge davon könnten schlechtere Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden der ALK sein. Der zu grosse finanzielle Druck könne sich auf die Arbeitsqualität auswirken. Der Vorschlag benachteilige die privaten gegenüber den öffentlichen ALK. Syndicom unterstützt vollumfänglich die Stellungnahmen von SGB und Unia. AIS erachtet die privaten ALK als wichtige Partner für die Umsetzung der ALV in der Schweiz. Die mehrheitlich gewerkschaftlichen ALK würden den Wettbewerb stärken, förderten Innovationen und gewährten eine flexible Bewältigung der schwankenden Konjunkturzyklen. Aus diesen Gründen lehnt AIS die Verschärfung des Bonus-Malus-Systems ab und plädiert für den Erhalt der Pauschalentschädigung.

BE, GE, GL, NW, SO, TG, VS und ZH sehen in der Digitalisierung der ALV noch viel Potenzial. GE, GL, LU und NW bedauern, dass die Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, die Anträge online einzureichen. GE, NE und NW wünschen für die angedachten Lösungen entsprechende bereitgestellte digitale Dienste.

3.2 Beurteilung und Anpassungsvorschläge zu den Verordnungsentwürfen

Zur besseren Übersicht sind die Anpassungen im AVIV und in der ALV-IsV unter dem Titel Vorlage 1 aufgeführt. Die Totalrevision der ALK-EntschV ist in diesem Bericht mit Vorlage 2 betitelt.

3.2.1 Vorlage 1

3.2.1.1 Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV)

3.2.1.1.1 Besondere Wartezeiten (Art. 6 Abs. 1terVE-AVIV et 90 Abs. 1 Bst. e VE-AVIV)

AI, AR, BE, BL, GE, GL, SG, VD, VS, ZG, Centre Patronal, SIT, Taskforce Culture und die

SVP unterstützen die Änderungen in Art. 6 Abs. 1terAVIV.