Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

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AIS befürwortet das Vorhaben, Personen während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen jederzeit die Teilnahme an Berufspraktika zu ermöglichen, weist aber darauf hin, dass eine hohe bzw. niedrige Arbeitslosenquote ein zu wenig spezifischer Indikator ist, um die Aussicht auf eine rasche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bestimmen. Die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ist nicht für alle Berufe gleich. Zudem ist die Vermittelbarkeit der Leistungsempfänger nicht linear. Die Einführung arbeitspolitischer Massnahmen sollte in erster Linie auf die Bedürfnisse der Leistungsempfänger, ihre nachhaltige Eingliederung und die Erfordernisse des Arbeitsmarktes abgestimmt sein. Gleichzeitig gibt AIS zu bedenken, dass die uneingeschränkte Teilnahme an Berufspraktika Missbräuche im Praktikumsbereich begünstigen könnte, was sich nachteilig auf Arbeitssuchende auswirken würde.

NE erachtet es als wichtig, dass im neuen System ASAL 2.0 ein automatischer Mechanismus zur Bearbeitung solcher Sonderfälle vorgesehen wird. Ansonsten führt die manuelle Anwendung zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand und einem erhöhten Fehlerrisiko. Er begrüsst diese Änderung ebenso wie VSAA, hält sie jedoch für unzureichend. Unabhängig von der Arbeitslosenquote sollte mangelnde Berufserfahrung der Gewährung einer AIT nicht im Wege stehen.

3.2.1.1.2 Kontrollfreie Tage (Art. 27 Abs. 3 VE-AVIV)

AR begrüsst den Bezug kontrollfreier Tage, da dadurch die Anforderungen im Zusammenhang mit der Vermittlung der versicherten Person besser in Einklang gebracht werden können. Aus Sicht von BE stellt diese Regelung eine positive Entwicklung dar, da sie eine Norm festlegt, wie sie sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor vorgesehen ist.

BL erachtet diese Änderung als positiv, weist aber darauf hin, dass sie mit einem Mehraufwand verbunden sein wird, da Abwesenheiten dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet werden müssen. GL und VS sowie VKB teilen diese Meinung.

SO befürwortet die Änderung, sofern der ausserordentliche Bezug einzelner kontrollfreier Tage nicht die Schadensminderungspflicht der versicherten Person verletzt. ZG teilt diese Ansicht und hebt hervor, dass der Mehrwert für Versicherte, die einzelne kontrollfreie Tage beziehen, höher ist als der zusätzliche Arbeitsaufwand der Vollzugsbehörde.

Centre Patronal begrüsst die Präzisierung ebenfalls, damit die kontrollfreien Tage wochenweise bezogen werden.

NE weist darauf hin, dass der Begriff «grundsätzlich» Ausnahmen erlaubt. Diese müssen in der Durchführungsrichtlinie geregelt werden, damit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet ist.

SG lehnt die vorgeschlagene Änderung ab und hält sie für unnötig, denn er ist der Ansicht, dass die Auflockerung der Regelung für einzelne Tage der Vollzugsbehörde einen Mehraufwand bereiten würde. Er weist auch darauf hin, dass die Ferienentschädigung, die sich aus dem Zwischenverdienst ergibt, proportional von den kontrollfreien Tagen abgezogen werden muss.

3.2.1.1.3 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde (Art. 30

Abs. 3 VE-AVIV)

AG, BL, BS, GE, GL, NW, TG, UR, VS, ZH, privatim, VAK und VSAA stellen den Antrag,

nur den zweiten Satz von Artikel 30 Absatz 3 zu streichen, da sonst die Verpflichtung der ALK für die Zustellung der Bescheinigung für die Steuerbehörden wegfalle.