Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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Die SVP erachtet diese Massnahme als sinnvoll und umsetzbar und geht davon aus, dass dadurch Personalkosten eingespart werden können. Sie unterstreicht jedoch, dass Bargeld als Zahlungsmittel auch in Zukunft grundsätzlich verfügbar bleiben muss, wenn das Volk es für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Staat oder staatsnahen Unternehmen (öffentlicher Verkehr usw.) verwenden möchte. SIT bedauert, dass es nun nicht mehr möglich ist, Personen, die kein Bankkonto eröffnen können, die Leistungen in Ausnahmefällen in bar auszuzahlen.
3.2.1.1.7 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109a Abs. 2 VE-AVIV)
BL begrüsst diese Anpassung.
Die weiteren Anpassungen waren nicht Inhalt der Stellungnahmen.
3.2.1.2 Informationssystemeverordnung (ALV-IsV)
BE und UR begrüssen explizit die Anpassungen in der VE-ALV-IsV.
3.2.1.2.1 Zweck (Art. 17 Abs. 2 VE-ALV-IsV)
GE stellt fest, dass der Begriff «conseils» schwer verständlich sei und fordert, diesen zu präzisieren.
3.2.1.2.2 Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der ALV (Anhang 1 VE-
ALV-IsV)
Privatim beantragt, dass die Unterscheidung bei der Bezeichnung der Zugriffsrechte beibehalten werde. Im Weiteren fordern sie eine ausführlichere Begründung, wieso die kantonale Amtsstelle (KAST) als Berechtigte mit Zugriffsrechten neu aufgeführt werde.
Die weiteren Anpassungen waren nicht Inhalt der Stellungnahmen.
3.2.2 Vorlage 2
3.2.2.1 Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosen-
kassen (ALK-EnschV) – Totalrevision
BL begrüsst explizit den Verordnungsentwurf.
3.2.2.1.1 Zweck (Art. 2 VE-ALK-EntschV)
Der Zweckartikel wird grundsätzlich positiv aufgenommen. NE kann sich dem Ziel einer effizienten Aufgabenerfüllung anschliessen, bemängelt aber, dass gleichwertige Vorgaben für die Ausgleichsstelle der ALV in Bezug auf die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel sowie Konsequenzen bei etwaigen Mängeln fehlen würden. Travail.Suisse begrüsst die explizite Erwähnung eines Qualitätsziels bei der Leistungserbringung. Auch SVP steht dem Artikel positiv gegenüber und weist darauf hin, dass die Kosten für erneute Personalrekrutierung und Einarbeitung nicht zu vernachlässigen seien.
3.2.2.1.2 Grundsatz (Art. 3 VE-ALK-EntschV)
SVP begrüsst die Anreize zur Leistungssteigerung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. NE hingegen hinterfragt, weshalb die ALV als einzige Sozialversicherung ein Bonus-Malus-System anwendet. NE weist zudem darauf hin, dass mehrere Qualitätskriterien von kantonalen Organisationsstrukturen, der sozioökonomischen Zusammensetzung der Leistungsempfänger sowie der Struktur der kantonalen Wirtschaft abhingen. SBV und SGV wünschen die explizite Ergänzung in Absatz 1, dass eine Pauschalentschädigung ausgeschlossen ist. Die Regelung des Absatzes 2 wird von SO und ZG im Lichte immer schwieriger werdender akkurater wirtschaftlicher Prognosen besonders begrüsst.