Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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VD und Centre Patronal kritisieren, dass die Bonus-Vergabe in die Zuständigkeit der ALK fallen sollte und die vorgesehene Auszahlung an Mitarbeitende weder notwendig noch wünschenswert sei. JU, NE und VD weisen darauf hin, dass die Mitarbeitenden der ALK kantonale Angestellte seien und für diese kantonal einheitliche Bedingungen gelten würden. Eine zusätzliche Entlöhnung in Abhängigkeit eines Bonus führe somit zu einer Ungleichbehandlung. JU schlägt deshalb vor, den Begriff «rémunérer» in Absatz 6 durch «récompenser» zu ersetzen.
SBV und SGV schlagen einen neuen Absatz 8 vor, wonach ALK, welche während mindestens drei Jahren in Folge die Bedingungen unter Absatz 1 erfüllen, im entsprechenden Jahr eine Bonus-Erhöhung um zehn Prozent erhalten.
3.2.2.1.11 Kommunikation der Ergebnisse (Art. 13 VE-ALK-EntschV)
SVP begrüsst die Regelung.
Die Erweiterung der Leistungs- und Qualitätsmessung in Form der Einführung zusätzlicher Indikatoren durch Absatz 2 wird von AI und AR grundsätzlich begrüsst. SBV und SGV merken zu Absatz 2 an, dass über jede ALK jährlich explizit alle Kennzahlen der Leistungs- und Qualitätsmessung sowie die Höhe der Verwaltungskostenentschädigung zu veröffentlichen seien. Es wird zudem ein neuer Absatz 3 vorgeschlagen, der festlegt, dass die Definition und Höhe der regionalen Kostenfaktoren, wie in Artikel 7 Absatz 2 definiert, veröffentlicht werden. Ebenfalls solle veröffentlicht werden, in welchem Ausmass die regionalen Kostenfaktoren die Zielwerte bereinigen. Zudem wird ein neuer Absatz 4 gefordert, wonach das WBF auf seiner Website alle Ergebnisse für alle ALK zumindest in tabellarischer Form publiziert, um einen Vergleich zwischen den ALK für die interessierte Öffentlichkeit zu ermöglichen.
3.2.2.1.12 Leistungsvereinbarung (Art. 14 VE-ALK-EntschV)
GE, GL, NW, TG, VS, VAK und VSAA schlagen vor, die Formulierung verbindlicher zu gestalten, um Klarheit zu schaffen. GE und VS fordern, dass die Formulierung in Absatz 1 «peut conclure» mit «conclut» ersetzt wird. Auch BE kritisiert die «Kann»-Formulierung des ersten Absatzes. BE stellt die Frage, unter welchen Voraussetzungen das WBF eine Leistungsvereinbarung abschliessen kann, was im Falle von Uneinigkeit zwischen den Trägern geschehen solle und ob der Träger in diesem Fall verpflichtet sei, eine solche Vereinbarung dennoch zu unterzeichnen. BE fordert, dass diese Fragen präzisiert und gegebenenfalls umformuliert werden.
SIT äussert Skepsis gegenüber der Möglichkeit des WBF, ein Abkommen mit den Trägern der ALK zu schliessen, das weitere Fragen regeln könnte; dies könne zu einer Instabilität des Systems führen, obwohl die Totalrevision der Verordnung gerade auf die Schaffung von Stabilität abziele.
Absatz 2 wird von NE dahingehend bemängelt, dass die Verordnung auch die Leistungen der Ausgleichsstelle festhalten solle, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung zuverlässiger Informatikinstrumente, einer qualitativ hochwertigen technischen Unterstützung und angemessener Übersetzungen. NE kritisiert in Absatz 3, dass die Festlegung der Rahmenbedingungen in einer Arbeitsgruppe mit dem SECO und den ALK keine Garantie für eine gute Governance darstelle, da das SECO gleichzeitig Vorschläge mache, die Regeln erlasse, die Einhaltung kontrolliere und allfällige Verstösse sanktioniere.
Die weiteren Anpassungen waren nicht Inhalt der Stellungnahmen.