Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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3.2.1.1.4 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 2 und 66a Abs. 2 VE-AVIV)
AI, AR, BE, BL, SH et SG begrüssen die Anpassungen. AI hält die Änderungen für sinnvoll und AR erachtet sie als sachdienlich, da sie für eine klarere und weniger fehleranfällige Berechnung sorgen. Die Kantone BE, SG und ZG sind der Ansicht, dass die Arbeitslosenkassen die Anträge dank dieser Anpassungen effizienter bearbeiten können. BL vertritt die Auffassung, dass diese neue Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung von Unternehmen mit und ohne flexible Arbeitszeitregelung verankert.
JU weist darauf hin, dass die Änderungen mehr Flexibilität bieten, was ebenfalls von Vorteil ist, da Arbeitnehmende so Beruf und Privatleben besser vereinbaren können. Er wirft auch die Frage auf, ob es sinnvoll ist, die bisher festgelegte Obergrenze von 20 Überstunden auf zehn Überstunden zu reduzieren.
SO befürwortet die vorgenommenen Änderungen und weist darauf hin, dass das bisherige System für die Vollzugsbehörde mit zusätzlichem Aufwand verbunden war. Er geht davon aus, dass der «Gleitzeitsaldo» während der Zeiträume, in denen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen bezogen werden, unberührt bleibt.
3.2.1.1.5 Anrechenbare Kosten der Durchführung (Art. 88 Abs. 1 Bst. f und 97 Abs. 1 Bst. f
VE-AVIV)
GE, ZG und SG begrüssen diese Präzisierung. Die Möglichkeit der Anrechenbarkeit der Eigenkapitalverzinsung sei bislang nur von theoretischer Natur gewesen. Die geplante Änderung, Eigenkapitalverzinsungen können nicht mehr geltend gemacht werden, wird deshalb in der Praxis keine grossen Auswirkungen haben.
Die SVP hält es für sinnvoll, diese Einschränkung durchzusetzen, damit die Beiträge der Arbeitslosenversicherung direkt für Ausgaben verwendet werden können, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Institutionen bzw. Organisationen stehen, die aktive Massnahmen auf dem Arbeitsmarkt durchführen.
SIT befürwortet die Änderung, da es zukünftig nicht mehr zulässig ist, dass Unternehmen, die AMM anbieten, der Arbeitslosenversicherung fiktive Kosten in Rechnung stellen.
AIS zufolge stehen die Anbieter von Arbeitsmarktmassnahmen bereits jetzt unter dem Druck von konjunkturunabhängigen Schwankungen, Wettbewerbsverboten und dem Verbot von Rückstellungen, die ihre Planungssicherheit erheblich beeinträchtigen. Dies führt häufig zur Streichung von Arbeitsmarktprogrammen und zu Fluktuationen beim Fachpersonal. Da die Änderung des Begriffs «Kapitalkosten» in «Fremdkapitalkosten» keine Auswirkungen auf die derzeitige Praxis der Anbieter von AMM hat, ist AIS der Ansicht, dass die Beseitigung der administrativen und finanziellen Hürden für Anbieter von AMM sowie das Recht auf Rückstellungen grundsätzlich im Einklang mit dem zur Vernehmlassung vorgelegten politischen Entwurf stehen.
Einzig ZH fordert, dass auf diese Änderung verzichtet wird, weil damit der Anreiz für Organisationen, die nicht von Banken abhängig sind, kein Fremdkapital aufzunehmen, verloren gehe. Dadurch steigen die Zinsaufwände, was zu einer stärkeren Belastung des ALK-Vermögens führt, da das Amt für Arbeit des Kantons Zürich für die erwähnten Organisationen zurzeit den kalkulatorischen Zinssatz des Kantons Zürich verwendet, der meist unter den Zinssätzen der Banken liegt.
3.2.1.1.6 Form der Auszahlung (Art. 104 VE-AVIV)
BE und GL begrüssen die Anpassung. BE ist der Ansicht, dass sie Klarheit hinsichtlich der Zahlungsweise schafft.