Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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da dadurch dieselben Tätigkeiten in unterschiedlichen Kantonen unterschiedlich vergütet würden, was ein schlechtes Signal aussende. OCST verlangt deshalb den Verzicht auf die Korrektur exogener Kostenfaktoren, wenn diese zu einer Senkung des Zielwerts führen würden.
Travail.Suisse ergänzt, dass die regionale Branchenstruktur die Durchschnittslöhne stark verzerren könnten und daher, wie es in anderen Sozialversicherungen gehandhabt werde,
relevante Vergleichslöhne zu berücksichtigen seien.
NE bemängelt die statistischen Berechnungsgrundlagen. So würden die verwendeten Jahresdaten gemäss einer Analyse des Statistikdiensts des Kantons Inkonsistenzen aufzeigen. So seien für die Kantone Zug und Jura andere Bezugsjahre herangezogen worden, was eine sinnvolle Bestimmung und Vergleichbarkeit verunmögliche. Zudem wurde kritisiert, dass in den Kantonen Wallis und Zug die Lohnerhebung seit 2014 nur in zwei Jahren durchgeführt worden sei, während in anderen Kantonen drei Jahre herangezogen worden seien.
3.2.2.1.8 Malus (Art. 11 VE-ALK-EntschV)
SVP hält den Anreiz zur Effizienzsteigerung als angemessen, weist aber auf das Risiko hin, dass deswegen Fälle zu wenig genau geprüft würden. Die Abwägung zwischen Effizienz und Missbrauchsbekämpfung sei jedoch Führungsaufgabe jeder ALK.
GE befürwortet die in Absatz 2 abgebildete Regelung explizit. AG beantragt, die Kostenbeteiligung von 80 Prozent auf 70 Prozent herabzusetzen, zumal die Malusgrenze von 20 Prozent auf 17 Prozent herabgesetzt worden sei. NE schlägt vor, dass der Malusbetrag, analog zum Bonus, auf einen Betrag in gleicher Höhe begrenzt werden solle, da das Risiko für den Träger wesentlich höher sei als der Gewinn aus einem möglichen Bonus. SBV und SGV fordern,
dass bei einer ALK, die mindestens drei Jahre in Folge über der Malusgrenze liegt, die Kostenbeteiligung 60 Prozent betragen sollte. Travail.Suisse fordert eine tiefere Kostenbeteiligung des Trägers bei privaten ALK oder eine höhere finanzielle Abgeltung der Trägerhaftung als Möglichkeiten, um Ungleichheiten abzuschwächen, und fordert weitere konkrete Massnahmen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen den ALK.
Sinn und Zweck der Norm in Absatz 3 wird von GL, NW, SZ, TG sowie VAK und VSAA explizit begrüsst. AI, BE, BS, GE, GL, NW, OW, TG, VS, ZH, VAK und VSAA bemängeln, dass entgegen des Regelungsziels bereits ein einziges betriebswirtschaftlich schlechtes Jahr – etwa aufgrund nicht steuerbarer Einflüsse – zu einem Malus führen könne, wenn das Vorjahr nicht überdurchschnittlich war. GE, GL, NW, TG, VAK und VSAA betonen, dass wirtschaftlich schwierige Jahre durch objektive, kaum beeinflussbare Faktoren entstehen könnten, weshalb die Bestimmung angepasst werden sollte. TG und VAK fordern eine Präzisierung der Bestimmung; die vorliegenden Ausführungen seien nicht verständlich. OW ist der Auffassung, dass der Durchschnittswert nicht über zwei, sondern über drei Jahre heranzuziehen ist. BS schlägt vor, dass ein Malus nur fällig werden sollte, wenn die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt sowohl im Rechnungsjahr als auch im Vorjahr in der Maluszone liegen.
SBV und SGV schlagen hingegen vor, dass der Malus sofort fällig werden sollte, wenn die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt in einem Rechnungsjahr in der Maluszone liegen.
Die Bestimmung in Absatz 4 wird von AI, AR, GE, GL, OW, SZ, TG, VS und VAK begrüsst. Diese Regelung sei für kleine ALK entscheidend, welche in Krisenzeiten besonders belastet würden und so personelle Ressourcen sowie die Qualität der Dienstleistungen geschützt werden könnten.
Auch BE begrüsst die Bestimmung, fordert jedoch eine Präzisierung, da nicht ersichtlich sei, in welchen Fällen die Ausgleichsstelle eine solche Aussetzung in Betracht ziehen würde, und der erläuternde Bericht dahingehend lediglich den Anwendungsfall der Einführung des neuen